Wegeunfall – Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten von der Steuer abziehen.
Entsprechender Aufwand wird nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, werden indes nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 8/18).