Was steckt hinter § 14 der 42. BImSchV?
Überprüfung von Anlagen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch akkreditierte Inspektionsstellen
Die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), umgangssprachlich „Legionellenverordnung“ genannt, erlegt den Betreibern von Nassabscheidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen seit 2017 eine Reihe von Pflichten auf, die dem Schutz der Bevölkerung dienen. Die Betreiberpflichten umfassen u. a. eine Reihe von externen Überprüfungen der Qualität des Kühlwassers sowie Handlungszwänge bei Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte an Legionellen.
Insbesondere die Legionellen-Epidemien in Warstein, Jülich und Ulm haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, geeignete Vorkehrungen zu schaffen, die einen sicheren Betrieb von Nassabscheidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen sicherstellen sollen. Die Untersuchungen des Kühlwassers sowie die daraus folgenden Maßnahmen sind den Betreibern weitestgehend bekannt. Was jedoch versteckt sich hinter der ab 19. August 2019 eintretenden Verpflichtung nach § 14 der 42. BImSchV?
Der Titel des § 14 lautet „Überprüfung der Anlagen“ und führt derzeit nicht selten zu Unsicherheiten bei Betreibern von eben solchen Anlagen, da diese bislang hauptsächlich mit Gefährdungsbeurteilungen der Anlagen konfrontiert wurden, die ja eben bereits eine sachverständige Beurteilung erfordern. Der Abs. 1 des § 14 präzisiert hier, dass es sich bei der Überprüfung um eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs handelt. Der Sachverständige oder die Inspektionsstelle überprüft also nicht die Anlagentechnik auf Funktion oder gar deren Betriebsrisiko, sondern ermittelt im Sinne des § 29b des Bundesimmissionsschutzgesetzes, ob der Betreiber der Anlage auch seinen Pflichten nach 42. BImSchV in ausreichender Art und Weise im Berichtszeitraum nachgekommen ist. Hierzu bedient sich der Sachverständige im Berichtszeitraum (5 Jahre) der vom Anlagenbetreiber geführten Dokumentation, insbesondere durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch.
Nichtkonformitäten können Ordnungswidrigkeiten sein
Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, dem Sachverständigen oder der Inspektionsstelle das Betriebstagebuch vorzulegen und damit zu beauftragen, das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 4 Wochen an die zuständige Behörde zu übersenden. Der Prüfer ist hierbei ausdrücklich nicht vor Ort, um dem Anlagenbetreiber Hinweise zur Anlagentechnik zu geben oder diesen bei der Suche nach technischen Fehlern zu unterstützen. Nichtkonformitäten, die in den Inspektionsberichten vom Prüfer dokumentiert werden, können Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftatbestände sein.
Im Sinne der 41. BImSchV, bzw. des Fachmoduls zur 42. BImSchV, werden an die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfer hohe Anforderungen gestellt. Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel u. a. dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige oder die Inspektionsstelle
- Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
- Geräte oder Einrichtungen, die die Last von Mikroorganismen vermindern sollen, herstellt oder vertreibt,
- organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht oder
- fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.
Daraus folgt, dass Mitarbeiter von Prüflaboren, Dienstleistern, Wartungsfirmen oder Ingenieurbüros, sofern diese weitere Leistungen im Sinne der 42. BImSchV ausführen, im Regelfall nicht zur Überprüfung der Anlagen nach § 14 geeignet sind.
Bislang wurde vom Gesetzgeber noch kein bundeseinheitliches Muster des Prüfungsumfangs oder eine entsprechende Umweltbundesamtempfehlung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 14 vorgelegt. Die an den ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach 42. BImSchV gestellten Prüfanforderungen ergeben sich jedoch bereits aus der Verordnung selbst. Im Konkreten bedeutet dies, dass der Prüfer alle in der 42. BImSchV aufgeführten Pflichten des Betreibers abfragen und auf Plausibilität prüfen muss. Im Zweifelsfall sollte sich der Anlagenbetreiber im Vorfeld der Überprüfung mit dem Sachverständigen oder der Inspektionsstelle in Verbindung setzen, da bspw. ein Nichtvorhandensein von Dokumenten zu einer erneuten Überprüfung oder schlimmstenfalls zu einer Meldung an die zuständige Behörde führen kann.
Autor: Harald Köhler, Leiter der technischen Inspektionsstelle ATHIS, h.koehler@athis-hygieneinspektionsstelle.de
Probenentnahme und Analytik nur aus einer Hand
Die Probenentnahme und Analytik des Kühlwassers auf die Parameter Legionella spec. und allgemeine Koloniezahl darf im Sinne der 42. BImSchV nur von dafür akkreditierten Laboren durchgeführt werden. Hierbei sieht die Verordnung ausdrücklich nicht vor, dass die Beauftragung zur Probenentnahme an externe Dienstleister, wie bspw. Serviceunternehmen, vergeben werden kann, die die Proben dann an ein zugelassenes Labor weitergeben. Probenentnahme und Analytik müssen im Sinne der 42. BImSchV eine Einheit darstellen. Bei festgestellter Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte müssen vom Betreiber umgehend geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken und zur Ursachenermittlung ergriffen werden.
Betreiberpflichten laut 42. BImSchV (Auswahl)
- Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei Ermittlung des Referenzwertes, der betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 4
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 5
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 6
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen nach § 7
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen nach § 8
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte nach § 9
- Prüfung der Einhaltung der Informationspflichten nach § 10
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei Störungen des Betriebs nach § 11
- Prüfung der ordnungsgemäßen Führung des Betriebstagebuchs nach § 12
- Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 13
- Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei vorausgehenden Überprüfungen nach § 14.