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Was ist eigentlich...

eine Mischbelegung?

 

Der Begriff Mischbelegung ist in diesem Zusammenhang auf die Abgasanlage von Heizungssystemen bezogen. Als Abgasanlage wird eine bauliche Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten bezeichnet. Dazu gehören Schornsteine, Abgasleitungen, Luft-Abgas-Systeme und die entsprechenden Verbindungsstücke zu den Feuerstätten.
Sobald eine solche Anlage die Abgase von mehr als einer Feuerstätte abzuleiten hat, stellt sich die Frage einer Mehrfach- oder Mischbelegung. Werden dabei mehr als eine Feuerstätte mit dem gleichen Brennstoff angeschlossen, z.B. Gas, spricht man von einer Mehrfachbelegung. Befinden sich Feuerstätten mit unterschiedlichen Brennstoffen am System, z.B. Gas und Öl, handelt es sich um eine Mischbelegung.
Bei einer Mehrfachbelegung ist hauptsächlich auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage zu achten. Dazu sind u.a. Mindesthöhenabstände für die Einbindung der Feuerstätten zu beachten. Es darf in keinem Fall zu Wechselwirkungen der angeschlossenen Feuerstätten untereinander kommen. Sie dürfen sich also nicht gegenseitig beeinflussen. Eine solche Wechselwirkung wäre z.B. das Austreten von Rauchgasen einer in Betrieb befindlichen Feuerstätte über eine andere in deren Aufstellraum.
Bei Mischbelegung ist die Kombinationsmöglichkeit unterschiedlicher Feuerstätten auch stark eingeschränkt. Es ist grundsätzlich nicht möglich, Feuerstätten miteinander zu kombinieren, die funktionsbedingt unterschiedliche Abgassysteme benötigen. Abgassysteme unterscheiden sich untereinander,

  • ob sie rußbrandbeständig sind (Schornsteine) oder nicht,
  • sie unterscheiden sich in den Druckverhältnissen, die für den Betrieb erforderlich sind, d.h. Abgasanlagen mit Unterdruck oder Überdruck gegenüber der Umgebung der Anlage in gleicher Höhe,
  • Abgasanlagen können für trockene oder feuchte Betriebsweise (Brennwertanlagen) ausgelegt sein. 

DIN 18160 macht dazu umfangreiche Aussagen. Allerdings finden sich sowohl in dieser als auch in den anderen einschlägigen Vorschriften grundsätzlich nur Angaben zu Kombinationen, die nicht zulässig sind. Es wäre dann im konkreten Fall im Ausschlussverfahren und gemeinsam mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zu prüfen, ob eine gewünschte Mischbelegung zulässig ist.

 


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