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Wann ist Verbrühungsschutz Pflicht?

Was normative Regelungen und Rechtsprechungen zum Schutz vor Verbrühung aussagen

Tabelle 1: Verbformen zur Formulierung von Festlegungen nach DIN 820-2, Anhang H, Tabelle H.1 – Anforderung.

Tabelle 2: Verbformen zur Formulierung von Festlegungen nach DIN 820-2, Anhang H, Tabelle H.2 – Empfehlung.

Auch wenn die normative Regelung des Verbrühungsschutzes nur empfehlenden Charakter hat, besteht für den Planer und ggf. auch den Installateur die Pflicht, zu prüfen, ob besondere gesetzliche Regelungen – z. B. im Rahmen einer Verordnung – in Einzelfällen den Verbrühungsschutz festlegen.

Als außergewöhnliche Nutzungssituationen sind die Bereiche Kindergärten, Schulen, Seniorenwohnanlagen und ähnliche anzusehen. Hier hat der Planer den späteren Betreiber aufzuklären, wie dieser im Hinblick auf die Gewährleistung von Verbrühungsschutz seiner diesbezüglich bestehenden Verkehrssicherungspflicht am besten nachkommen kann.

 

Das Thema Verbrühung hat in der einschlägigen Rechtsprechung in der Vergangenheit keine unbedeutende Rolle gespielt [1]. Aufgrund derartiger Entscheidungen wird in der Planungspraxis und auch im Bereich der ausführenden Gewerke immer wieder die Frage ­gestellt, ob Verbrühungsschutz grundsätzlich vorzusehen ist oder zu diesem Thema, da viele normative Regelungen nur ­empfehlenden Charakter haben, eine entsprechende Abstimmung mit dem Betreiber der Trinkwasserinstallation zu erfolgen hat. Nachfolgend soll dargestellt werden, wie mit dem Thema Verbrühungsschutz auf der Grundlage normativer ­Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung umzugehen ist.

Mit Blick auf die normativen Grundlagen ist das Thema Verbrühungsschutz an mehreren Stellen in Regelwerken aufgegriffen. So findet sich in der DIN EN 806-2 [2] unter dem Punkt 9.3.2 „Vermeiden von Verbrühungen“ die Formulierung: „Anlagen für erwärmtes Trinkwasser sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrüh­ungen gering ist. An Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen wie in Krankenhäusern, Schulen, Seniorenheimen usw. sollten zur Vermeidung des Risikos von Verbrühungen thermostatische Mischventile oder -batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden. Empfohlen wird eine höchste Temperatur von 43 °C. Bei Duschanlagen usw. in Kindergärten und in speziellen Bereichen von Pflegeheimen sollte sichergestellt werden, dass die Temperatur 38 °C nicht übersteigen kann.“
In der DIN 1988-200 [3] findet sich unter dem Punkt 9.3.1. „Allgemeines“ folgende Formulierung: „Es dürfen nur Entnahmearmaturen mit Einzelsicherungen und, wo gefordert, Verbrühungsschutz eingesetzt werden.“

Bedeutung von Formulierungen in Normen
Um nun herauszufinden, ob die genannten Vorgaben einen verbindlichen Charakter haben und ob Verbrühungsschutz in der gesamten Kette der Warmwasserbereitung hergestellt sein muss, ist zunächst zu prüfen, welche Bedeutung die Formulierungen haben. Eine Grundlage für diese Beurteilung gibt die DIN 820-2
[4]. Hier finden sich in Anhang H (normativ) Verbformen zur Formulierung von Festlegungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den angegebenen Verbformen nur die Singularformen wiedergegeben sind (Tabelle 1).

Normative Anforderung „muss“
Die Verbformen aus der sogenannten „Tabelle H.1 – Anforderung“ des Norm-Anhangs müssen für Anforderungen angewendet werden, die, um die Einhaltung des Dokumentes zu sichern, verbindlich, das heißt ohne Abweichungen, eingehalten werden müssen. In diesem Falle ist das Verb „muss“ zu verwenden. Dazu dürfen gleichbedeutende Ausdrücke für die Anwendung in Ausnahmefällen Verwendung finden wie z. B.: „es ist erforderlich,  dass“ oder „es ist notwendig“. Außerdem darf auch das Verb „darf nicht“ mit gleichbedeutenden Ausdrücken Verwendung finden (Tabelle 1).
Nach dieser Definition ist zu erkennen, dass die Formulierung in DIN EN 806-2 (1. Halbsatz: „Anlagen für erwärmtes Trinkwasser sind so zu gestalten, ...“) die Pluralform aus den gleichbedeutenden Ausdrücken der Tabelle H 1 der DIN 820-2 hat. Damit wäre zunächst einmal Verbindlichkeit der hier in Rede stehenden Regelung festgelegt. Der 2. Halbsatz lautet dann: „..., dass das Risiko von Verbrühungen gering ist.“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Risikominimierung im Hinblick auf Verbrühungen zu erfolgen hat. Ein vollständiger Ausschluss ist somit nicht vorgegeben.

Normative Empfehlung „sollte“
In den folgenden Formulierungen für besondere Einrichtungen ist die Festlegung wie folgt formuliert: „... sollten zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen ...“, „Empfohlen wird ...“, „... sollte sichergestellt werden, ...“.
Der Begriff „sollte“ findet sich in „Tabelle H.2 – Empfehlung“ der DIN 820-2. Diese Verbformen müssen angewendet werden, wenn von mehreren Möglichkeiten eine besonders empfohlen wird, ohne andere Möglichkeiten zu erwähnen oder auszuschließen, oder wenn eine bestimmte Handlungsweise vorzuziehen ist, aber nicht unbedingt gefordert wird. Auch muss die Verbform Anwendung finden, wenn (in der negativen Form) von einer bestimmten Möglichkeit oder Handlungsweise abgeraten wird, diese jedoch nicht verboten ist. Die einschlägige Verbform lautet: „sollte“. Gleichbedeutend ist der Begriff: „es wird empfohlen, dass ...“  (Tabelle 2).
Durch diese Definition kann somit davon ausgegangen werden, dass die weiteren Festlegungen in DIN EN 806-2 unter Ziffer 9.3.2. nur einen Empfehlungscharakter haben und damit die Möglichkeit eröffnet ist, Verbrühungsschutz auch auf andere Art und Weise sicherzustellen. Verbindlich ist nur der erste Satz unter 9.3.2. dahingehend, dass eine Risikoverminderung im Hinblick auf Verbrühungen zu erfolgen hat. Ein vollständiger Risikoausschluss ist nicht gefordert.
Die DIN 1988-200 stellt unter 9.3.1. keine eigene Anforderung hinsichtlich des Verbrühungsschutzes auf, sondern bezieht sich darauf, dass, wo Verbrühungsschutz anderweitig gefordert ist, nur entsprechende Entnahmearmaturen eingesetzt werden dürfen.
Im DVGW-Arbeitsblatt W 551 [5] wird das Thema Verbrühungsschutz nur am Rande erwähnt. Unter Ziffer 5.5.1 Entnahmearmaturen heißt es wörtlich: „Es sollen nur Entnahmearmaturen mit Einzelsicherungen und, wo gefordert, Verbrühungsschutz eingesetzt werden.“ Unter Ziffer 8.3.3.1 Entnahmearmaturen trifft man eine wortgleiche Formulierung an, die jedoch auf den Zusatz: … „wo gefordert“… verzichtet. Man darf also davon ausgehen, dass das DVGW-Arbeitsblatt W 551 keine eigene Anforderung zum Thema Verbrüh­ungsschutz aufstellt.
Ein weiterer Hinweis zum Verbrühungsschutz findet sich in der VDI-Richtlinie 6000 Blatt 5 [6]. In der Einleitung zu dieser Richtlinie heißt es, dass es sich um Empfehlungen und Hinweise zur Planung, Bemessung und Ausstattung von Sanitärräumen in Seniorenwohnungen, Seniorenwohnheimen und Seniorenpflegeheimen handelt. Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob die VDI-Richtlinie eine anerkannte Regel der Technik ist, wird auch hier der Verbrühungsschutz lediglich empfohlen, sodass es Sache des späteren Betreibers ist, wie mit diesem Thema umgegangen wird.

Rechtsprechung
Weitgehend ist sich auch die einschlägige Rechtsprechung dahingehend einig, dass das Schaffen von Verbrühungsschutz Sache des Betreibers der Trinkwasserinstallation im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist [7]. Eine Entscheidung des OLG München [8] zitiert auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich zu den Obhutspflichten des Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner äußert. Hier werden spezielle Anforderungen für die Herstellung des Verbrühungsschutzes festgelegt. Fest steht damit, dass – unter Berücksichtigung der Funktion der Trinkwasser-Installation – die Verkehrssicherungspflicht gebietet, dass der Betreiber entsprechende Vorkehrungen schafft, dass ihm anvertraute Personen, gleich auf der Grundlage welchen Rechtsverhältnisses auch immer, vor Verbrühungen geschützt werden.

Rechtsprechung zur Verbindlichkeit von Normen zum Verbrühungsschutz
Soweit ersichtlich, hat sich bisher nur das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2013 [9] mit der Frage befasst, ob es die normativen Regelungen gebieten, dass unter allen Umständen Verbrühungsschutz herzustellen ist. Dazu führt das Gericht unter Randziffer 66 wie folgt aus:
„Sowohl aus der DIN-EN 806-2, 9.3.2., als aus den technischen Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), DIN 1988, Teil 2, 9.3.1, ergibt sich nicht, dass stets ein Temperaturbegrenzer bzw. ein Verbrühungsschutz einzubauen ist. Aus dem Wortlaut der Normen ergibt sich lediglich, dass das Risiko von Verbrühungen zu minimieren ist. So lautet Satz 1 der DIN EN 806-2, 9.3.2. ‚Anlagen für erwärmtes Trinkwasser sind so zu gestalten, dass das Risiko der Verbrühung gering ist‘. Beiden DIN-Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass das Risiko der Verbrühung auszuschließen ist, sondern nur, dass es nur gering sein darf. Entsprechend werden in den weiteren Sätzen der DIN EN 806-2, 9.3.2. und in der DIN 1988, Teil 2, 9.3.1, Ausführungen gemacht, wie das Risiko der Verbrühung gering gehalten werden kann. Aus dem Wortlaut der Ausführungen („sollten (...) eingesetzt werden“, „Empfohlen wird“, „soll sichergestellt werden“) wird deutlich, dass es sich um Empfehlungen, nicht aber um zwingend einzuhaltende Verfahrensweisen handelt.“
Damit bestätigt auch die einschlägige Rechtsprechung, dass vorgenannte Regelungen eine Risikominimierung zum Ziel haben und zu den weiteren Vorgaben auch nur Empfehlungscharakter besitzen.

Bauordnungsrechtliche Vorgaben
Zu beachten ist, dass aus einschlägigen Vorgaben von Landesbauordnungen oder landesspezifischen Vorschriften sich eine Verpflichtung ergeben kann, dass zumindest an der Entnahmestelle eine bestimmte Temperatur nicht überschritten wird. Beispielhaft kann hier die Mus­ter Krankenhausbauverordnung, hier der § 23, genannt werden, wo ausdrücklich geregelt ist, dass an Auslaufstellen für warmes Wasser eine Temperatur von 45 °C nicht überstiegen werden darf.
Hier haben Planer und gegebenenfalls der ausführende Installateur zu prüfen, ob es landesspezifische Regelungen in Sonderfällen gibt, die einen Verbrühungsschutz in dem eben dargestellten Sinne vorschreiben.

Planerpflichten
Allerdings hat der Planer die Verpflichtung (und gegebenenfalls auch der Installateur, wenn dieser den „Status“ der Planung mit abdeckt) im Falle außergewöhnlicher Nutzungssituationen Vorkehrungen zu treffen, dass das Risiko aus der Nutzung des Warmwasserbereiches so klein wie möglich gehalten wird. Die diesbezüglichen technischen Vorgaben sind mit dem Bauherrn und dem späteren Betreiber, der auch die Verkehrssicherungspflicht hat, zu erörtern.
Als außergewöhnliche Nutzungssituationen sind die Bereiche Kindergärten, Schulen, Seniorenwohnanlagen und ähnliche anzusehen. Hier hat der Planer den späteren Betreiber aufzuklären, wie dieser im Hinblick auf die Gewährleistung von Verbrühungsschutz seiner diesbezüglich bestehenden Verkehrssicherungspflicht am besten nachkommen kann. Diese Verpflichtung trifft den TGA-Planer in der Leis­tungsphase 1 des § 53 Abs. 1 HAOI. Hier geht es um die Abklärung technischer und wirtschaftlicher Grundsatzfragen durch den Fachplaner. Er hat sich insoweit mit dem Objektplaner abzustimmen. Bereits in diesem frühen Stadium muss der TGA-Planer den Auftraggeber, ggf. auch den Objektplaner, darauf hinweisen, dass dem verkehrssicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasser-Installation im Rahmen der späteren Gebäudenutzung eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei ist auch das Nutzerverhalten der geplanten Einrichtung zu berücksichtigen. Dazu hat der Planer das Thema Verbrühungsschutz auf jeden Fall dann anzusprechen, wenn die geplante Einrichtung später Personen beherbergt, die unter Umständen nicht in der Lage sind, sich vor den Gefahren von heißem Wasser selbst zu schützen. Handelt es sich hingegen um Personen, die in der Lage sind, sich selbst vor den Gefahren von zu heißem bzw. kochendem Wassers wie jede gesunde, dem Kleinkindalter entwachsene Person zu schützen, wird das Thema Verbrühungsschutz eher nur untergeordnete Bedeutung haben. Die entsprechenden Planerpflichten sind in Zusammenhang mit den Planungsregelungen aus VDI 6023, 4.1, sowie DIN 1988-200, Ziffer 8.3., zu sehen. Hiernach ist eine enge Abstimmung zwischen Fachingenieur, Auftraggeber und möglichem späteren Betreiber gefordert.
Grundsätzlich sollte die Planung auf der Grundlage eines sogenannten Raum- und Funktionsbuches erfolgen. An dieser Stelle hat der Fachplaner dann zu klären, wie ggf. endständig Verbrühungsschutz – auch unter besonderen Nutzungssituationen – hergestellt wird. Er muss in diesem Zusammenhang eine bautechnische und eine betriebstechnische Alternative vorsehen, die er mit dem Auftraggeber bzw. späteren Betreiber zu erörtern hat. Es ist dann Sache des Auftraggebers bzw. Betreibers darüber zu entscheiden, ob allein aufgrund bautechnischer Maßnahmen Verbrühungsschutz hergestellt ist oder der Betreiber selbst im Rahmen der späteren Nutzung betriebstechnisch, z. B. durch das Abstellen entsprechenden Personals, für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Verbrühungsschutzes sorgt. Das Ergebnis dessen muss der Planer dokumentieren, damit er im Haftungsfalle den Nachweis führen kann, dass er insoweit notwendige Aufklärungsarbeit geleistet hat.

Fazit
Auch wenn – wie dargestellt – die normative Regelung des Verbrühungsschutzes nur empfehlenden Charakter hat, besteht für den Planer und ggf. auch den Installateur die Pflicht, zu prüfen, ob besondere gesetzliche Regelungen in Einzelfällen den Verbrühungsschutz festlegen.
Ganz sicher müssen sich Planer (und der Installateur, wenn eine Planung nicht vorliegt) mit der Frage auseinandersetzen, wie der spätere Betreiber in besonderen Nutzungssituationen seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Verbrühungsschutz nachkommen kann. Die Aufgabe der „Berater“ des Betreibers besteht darin, auf bestimmte Risikosituationen hinzuweisen und Vorkehrungen vorzuschlagen, wie dies entweder ganz vermieden oder das Risiko minimiert werden kann.

Literatur:
[1]    OLG Stuttgart, Urteil 5. August 1998
    (4 U 73/97); OLG Oldenburg, Urteil
    10. August 2001 (6 U 41/01); OLG München,
    Urteil 23. Februar 2006 (8 U 4897/05);
    LG Würzburg, Urteil 17. November 2009
    (24 O 1642/09)
[2]    DIN EN 806-2:2005-06 „Technische Regeln für
    Trinkwasser-Installationen – Teil 2: Planung“
[3]    DIN 1988-200:2012-05 „Technische Regeln für
    Trinkwasser-Installationen – Teil 200:
    Installation Typ A (geschlossenes System) –
    Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe;
    Technische Regel des DVGW“
[4]    DIN 820-2:2012-12 „Normungsarbeit – Teil 2:
    Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC-Direk-
    tiven – Teil 2:2011, modifiziert); Dreisprachige
    Fassung CEN-CENELEC-Geschäftsordnung –
    Teil 3:2011“
[5]    DVGW-Arbeitsblatt W 551:204-04 „Trinkwas-
    sererwärmungs- und Trinkwasserleitungs-
    anlagen – Technische Maßnahmen zur Ver-
    minderung des Legionellenwachstums –
    Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung
    von Trinkwasser-Installationen“
[6]    VDI-Richtlinie 6000 Blatt 5:2004-11 „Ausstat-
    tung von und mit Sanitärräumen – Senioren-
    wohnungen, Seniorenheime, Seniorenpfle-
    geheime“
[7]    OLG Oldenburg, 6 U 41/01; OLG Stuttgart,
    4 U 73/97; OLG München 8 U 4897/05
[8]    OLG München 8 U 4897/05
[9]    OLG Hamm, 12 U 3713

Autor: Thomas Herrig, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin

www.raherrig.de

 


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