Wärmeerzeuger für Biomasse
GEG-konformes Heizen mit Energieträgern aus der Natur
Das Gebäudeenergiegesetz formuliert in § 71 die grundlegenden Anforderungen an Heizungsanlagen. Im Kern geht es um die 65%-Regel. Sie besagt, dass mindestens 65 % der Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen muss. Diese Vorgabe muss für jede Anlage individuell nach DIN V 18599 von einer im GEG näher definierten Personengruppe nachgewiesen werden. Das ist mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Das GEG benennt aber in Absatz 3 des § 71 konkrete Heizanlagen/Wärmeerzeuger, die diesen Nachweis nicht erbringen müssen – solange sie den Wärmebedarf der Nutzungseinheit vollständig, d. h. zu 100 %, decken. Dazu zählen u. a. „Heizanlagen zur Nutzung von Biomasse“, also Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel. Andreas Lücke, Sprecher der Initiative Holzwärme, nennt die aus seiner Sicht plausible Erklärung: „Die holzbasierte Wärmeerzeugung bietet sich besonders gut für die Dekarbonisierung des Gebäudebestandes an und muss damit Teil der Lösung sein.“ Die IKZ hat sich im Markt für Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel umgehört. Hier finden sich auszugsweise Produkte von einigen Herstellern von Biomassekesseln.
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