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Vorsteuervergütung – „Nummer der Rechnung“ als formelle Voraussetzung

Die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer ist für einen Antrag auf Vorsteuervergütung zwingend erforderlich. Indes hegt der Bundesfinanzhof (BFH) nun Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind.

 

Er hat deshalb den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten. In der amtlichen Anlage zu einem Antrag aus Österreich war in der Spalte „Beleg Nr.“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung des Unternehmens erfasste Referenznummer eingetragen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte die Vorsteuervergütung abgelehnt, weil der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 13/17).

 


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