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Vorbeugen ist besser als löschen

Brandschutz in Lüftungs- und Leitungsanlagen

Bild: Karl-Heinz Laube – pixelio.de

Tabelle 1: Feuerwiderstandsklassen von Kabel- und Rohrabschottungen nach DIN EN 13501 [6, 7] sowie DIN 4102, Teil 9 und 11 [4, 5], und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen (aus MVV TB Anhang 4, Abschnitt 6.2 und 6.3).

Kabelanlagen sind extrem brandgefährdet. Bandagen verhindern die Brandausbreitung. Bild: G+H Group

Kabelanlagen mit Dämmschichtbildner (links), mit Kabelbandage (Mitte) und ungeschützt (rechts) im direkten Vergleich. Bereits nach wenigen Minuten brennen die ungeschützten Kabel in voller Ausdehnung. Bild: svt Brandschutz

Abschottung von Rohren und Kabeln mit Brandschutzschaum und Brandschutzanstrich. Bild: Walraven

 

Kabelstränge, Rohrleitungen und Lüftungskanäle durchziehen moderne Gebäude wie ein Spinnennetz. Für einen sicheren, komfortablen und energieeffizienten Gebäudebetrieb müssen alle Anlagen zuverlässig versorgt werden. Die Vielzahl an Leitungen stellt aber auch ein hohes Risiko für die Brandausbreitung dar, denn sie durchqueren zwangsläufig Brandabschnitte des Gebäudes. Vorbeugender baulicher Brandschutz spielt bei der Absicherung dieser Durchführungen eine wichtige Rolle.

Gebäudetechnische Anlagen wie Stromversorgung, Sicherheitstechnik, Heizung, Klima, Lüftung sowie Trink- und Abwasseranlagen werden immer zahlreicher und leistungsfähiger. Die Vielzahl stellt ein hohes Risiko für die Ausbreitung von Feuer und Rauch dar, denn sie durchqueren zwangsläufig Brandabschnitte des Gebäudes. Brennt beispielsweise das ungeschützte Kunststoffrohr einer Abwasserleitung ab, bleibt in Wand oder Decke eine Öffnung zurück, durch die sich Feuer und Rauch rasch ausbreiten. Dasselbe gilt für Kabeltrassen, die darüber hinaus eine hohe Brandlast darstellen und unter Umständen selbst zu einer Zündquelle („Zündschnureffekt“) werden. Umgekehrt müssen Leitungen mit Funktionserhalt zuverlässig vor Brandeinwirkungen geschützt werden, um die Funktion sicherheitstechnischer Anlagen auch im Brandfall über einen festgelegten Zeitraum zu erhalten.
Lüftungsanlagen stellen ein besonderes Risiko dar, da sie aktiv Luft bewegen. Bei einem Feuer breiten sich ohne geeignete Vorkehrungen Rauch und Brandgase extrem schnell im gesam­ten Gebäude aus. Baulichen Maßnahmen zur feuerwiderstandsfähigen Ertüchtigung von Leitungsdurchführungen und der Verhinderung einer Rauchausbreitung kommt deswegen eine zentrale Bedeutung zu.
Für Betreiber, Planer und Errichter gibt es dafür eine Vielzahl von Lösungen, die nahezu alle Anwendungsfälle abdecken. Abschottungen für Rohre und Kabel sorgen im Brandfall für einen schnellen Verschluss entstandener Öffnungen. Brandschutzgewebe bzw. Kabelumhüllungen und feuerwiderstandsfähige Kanäle schützen vor Brandeinwirkung von außen und begrenzen einen Brand selbst. Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen verhindern die Ausbreitung von Rauch.
Um die Komplexität des Themas angemessen zu berücksichtigen, werden die einzelnen Facetten in getrennten Beiträgen erörtert. Der vorliegende Teil 1 gibt einen Überblick und erläutert die gesetzlichen Grundlagen. Teil 2 beschäftigt sich mit der Absicherung von Rohrleitungen und Kabeltrassen. Vorbeugende bauliche Brandschutzmaßnahmen in Lüftungsanlagen sind schließlich der Schwerpunkt des dritten und letzten Teils.

Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber ist sich der Risiken bei der Absicherung von Rohr- und Leitungsdurchbrüchen bewusst und hat entsprechende Vorsorge geschaffen: Bereits in der Musterbauordnung (MBO) [1] ist festgelegt, dass „... Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden dürfen, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind ...“.
Speziell für Leitungs- bzw. Lüftungsanlagen sind die Umsetzungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
(MLAR) [2] und der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) [3] in den Bundesländern als eingeführte Technische Baubestimmungen baurechtlich verbindlich. Darüber hinaus beschreiben zahlreiche Normen und andere Vorschriften die Anforderungen an die zu verwendenden Bauprodukte sowie deren Prüfung und Anwendung im konkreten Bauwerk. Nationale (deutsche) Normen werden dabei zunehmend durch europäische Normen ersetzt, wobei teilweise beide Systeme gleichzeitig verwendet werden dürfen. So kann der Feuerwiderstand von Kabel- und Rohrabschottungen sowohl nach der deutschen DIN 4102 [4, 5] als auch nach der europäischen Norm DIN EN 13501 [6, 7]
klassifiziert werden. In Bauartgenehmigungen des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) hingegen wird grundsätzlich die bauordnungsrechtliche Bezeichnung, z. B. „feuerbeständig“, verwendet (Tabelle).

Neue Systematik der MBO
Die am Gebäudebau beteiligten Unternehmen stellt die gesetzeskonforme Umsetzung baulicher Brandschutzmaßnahmen vor immer größere Herausforderungen. Mit der aktuellen MBO und der neuen
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [8] bzw. deren Umsetzungen in den Ländern hat sich die Anwendung von Bauprodukten in Deutschland grundlegend geändert. So müssen Planer, Errichter und Verarbeiter sicherstellen, dass am Markt erhältliche und nach der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) bewertete Bauprodukte im konkreten Bauwerk auch verwendet werden dürfen.
Hintergrund war die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der nationale Zusatzanforderungen an „europäische Bauprodukte“ für unzulässig erklärt hatte. Betroffen sind solche Bauprodukte, die nach harmonisierten Europäischen Normen (hEN) oder Europäischen Bewertungsdokumenten (EAD) geprüft und mit einer Leistungserklärung des Herstellers und einem CE-Kennzeichen versehen sind. Zusätzliche Anforderungen, beispielsweise in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) und das Anbringen des Ü-Zeichens, sind nun unzulässig.
Um weiterhin eine ausreichende Bauwerkssicherheit zu gewährleisten, berücksichtigt die MBO statt der Eigenschaften von Bauprodukten jetzt viel stärker deren Verwendung im Bauwerk. Dazu wird in § 16 a Begriff der „Bauart“ als „Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen“ beschrieben. Dahinter steckt die Überlegung, dass wesentliche Leistungsmerkmale, z. B. ein ausreichender Feuerwiderstand, erst mit der fachgerechten Errichtung unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Anforderungen erreicht werden können. Konkret bedeutet dies, dass allein die CE-Kennzeichnung eines Bauproduktes für die Verwendung in Deutschland nicht ausreicht. Diese sagt lediglich aus, dass das Bauprodukt gehandelt werden darf. Vielmehr müssen die Beteiligten sicherstellen, dass die Bauprodukte und die Bauarten den Bauwerksanforderungen entsprechen.

Mehr Verantwortung
Die Bauwerksanforderungen der MBO sind in der neuen „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB) konkretisiert. Dort sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauarten und Bauprodukte detailliert beschrieben. Bei den „nicht geregelten Bauarten“, d. h. Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) gibt, wurde die abZ (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) durch die allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt, beispielsweise bei Kabel- und reaktiven Rohrabschottungen. Für Bauarten, die nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, bleibt das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) erhalten. Das gilt beispielsweise für Lüftungsleitungen, nichtreaktive Rohrabschottungen oder Kabelanlagen mit Funktionserhalt.
Diese Anwendungsregeln gelten auch für europäische Bauprodukte: Die Leis­tungserklärung des Herstellers bzw. das CE-Kennzeichen reichen nicht aus. Vielmehr muss der Anwender bzw. Errichter bei allen Bauarten nach der Montage die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen prüfen und eine Übereinstimmungsbestätigung erstellen. Das gilt auch bei fast allen baulichen Brandschutzmaßnahmen, die die Absicherung von Rohr- und Leitungsdurchbrüchen betreffen. Anwender, Planer, Errichter und andere Verarbeiter tragen damit wesentlich mehr Verantwortung und ein höheres Haftungsrisiko als früher.

Nationale Bauprodukte
Die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, die nicht nach europäischen Normen klassifiziert sind („nationale Bauprodukte“), wurde in die neue MBO (Musterbauordnung) verschoben. Die detaillierten Anwendungsbestimmungen finden sich für geregelte und nicht geregelte Bauprodukte in der MVV TB (ehemals Bauregelliste A, Teil 1 bzw. Teil 2). Für letztere ist als Verwendbarkeitsnachweis entweder die abZ, das abP oder die Zustimmung im Einzelfall vorgesehen. Die Übereinstimmungserklärung erfolgt nach wie vor durch den Hersteller mit dem Anbringen des Ü-Zeichens. Die Verwendung nationaler Bauprodukte in einer Bauart wird jedoch auch in aBG (allgemeine Bauartgenehmigungen), abP (allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis) oder in vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen (vBG) geregelt.

Fazit
Mit Inkrafttreten der neuen MBO und der MVV TB haben sich die Regeln zur Anwendung von Bauprodukten grundlegend geändert. Planer, Errichter und Verarbeiter tragen wesentlich mehr Verantwortung bei der Auswahl geeigneter Produkte als früher. Die im bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz) zusammengeschlossenen Hersteller baulicher Brandschutzprodukte unterstützen die Anwender dabei nach Kräften. Neben den erforderlichen regulatorischen Maßnahmen wie dem Einholen von Bauartgenehmigungen bieten sie umfangreiche Informationen, Datenblätter, Tools und detaillierte Schulungen an.

Literatur:
[1] Musterbauordnung (MBO)
[2] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR)
[3] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR)
[4] DIN 4102-9: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottungen
[5] DIN 4102-11: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen
[6] DIN EN 13501-1: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
[7] DIN EN 13501-2: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
[8] DIBt Deutsches Institut für Bautechnik: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Autor: Dr. Wolfram Krause, Geschäftsführer bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.

www.bvfa.de

 


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