Vermeidung von Steuernachteilen bei Pensionszusagen
Altersvorsorge im Einklang mit der Unternehmensübertragung
Pensionszusagen führen bei einer Unternehmensübertragung zum Interessenkonflikt. Ausscheidende Chefs wollen ihre Ansprüche auf Rente oder auch Hinterbliebenenversorgung wahren. Übernahmekandidaten hingegen scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen, insbesondere dann, wenn die Versorgungszusage eine Deckungslücke aufweist. So können Versorgungszusagen schnell zum Hindernis werden. Der Fiskus eröffnet Unternehmen jetzt eine neue Möglichkeit, sich von Pensionszusagen zu befreien und Steuernachteile zu vermeiden.
Bei der Altersvorsorge sind Chefs inhabergeführter Unternehmen auf sich alleine gestellt. Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbaren mit ihrer Firma eine Pensionszusage, um sich für den Ruhestand ausreichend abzusichern. Doch so nützlich sie im Alter ist, so hinderlich kann sie bei Firmenveräußerungen und -nachfolgen sein. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung gibt GmbHs jetzt die Möglichkeit, Versorgungszusagen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers lohnsteuerfrei auf einen anderen Betrieb zu übertragen. Jedoch muss dieses „Entsorgungsmodell“ nicht immer die beste Lösung sein. Transaktionswillige Firmenchefs sollten grundsätzlich alle Gestaltungsoptionen steuerlich vorprüfen. So können sich Lösungen finden lassen, die für alle Beteiligten vorteilhaft sind.
Möglicher Umgang mit Pensionszusagen
GmbHs können Pensionszusagen auf unterschiedliche Weise „entsorgen“. So etwa in der Form, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten einer erfolgreichen Transaktion auf seine Pensionsansprüche verzichtet und dafür eine Abfindung erhält. Jedoch führt dies laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel auf Unternehmensseite zu einer verdeckten Einlage und zu einem Lohnzufluss beim Geschäftsführer (Az. VI R 4/16). Das Ergebnis: Für den Geschäftsführer fallen hohe Lohnsteuerzahlungen an. Einziger Trost: In solchen Fällen kommen Steuerzahler in den Genuss der Fünftelregelung, was die Steuerlast je nach Fallkonstellation etwas reduzieren kann.
Ablösungszahlung
Ein Verzicht ist nicht alternativlos. GmbHs können etwa eine Pensionszusage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungszahlung auslagern. Lukrativ wird diese Option durch ein neueres BFH-Urteil (Az. VI R 18/13). Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in solchen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt – inklusive Lohnsteuerpflicht. Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzahlung liegt ihrer Ansicht nach nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ablösesumme an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 - S 2333/16/10002). Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen. Für „normale“ Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sind andere Regelungen maßgeblich.
„Rentner-GmbH“
Die neue Rechtslage könnte zu einer Renaissance der sogenannten „Rentner-GmbH“ führen. Will heißen: Im Vorfeld einer geplanten Transaktion von GmbH A wird eine neue GmbH B gegründet, welche die Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ohne die Gefahr von Lohnzufluss an den Anspruchsberechtigten übernimmt. Alternativ zu einem Unternehmensverkauf kommt auch ein Asset Deal infrage. Der Käufer kann dabei wählen, welche Assets er von der Gesellschaft erwerben will. Die Rest-Gesellschaft wird als Rentner-GmbH weitergeführt oder mit einer dritten Firma verschmolzen.
Pensionsvereinbarung
Bei Pensionszusagen ist grundsätzlich Weitblick gefragt. Schon beim Abschluss lauern Fallstricke, insbesondere bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung. So muss etwa eine Pensionsvereinbarung nicht nur schriftlich verfasst, sondern auch per Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Sie darf zudem erst frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstantritt erteilt werden, bei Neugründung erst nach fünf Jahren. Finanzbeamte prüfen eine Pensionsvereinbarung besonders kritisch auf ihre Angemessenheit. Der Versorgungsberechtigte darf im Pensionsfall maximal 75 % der Aktivbezüge erhalten. Bei Herabsetzung der Bezüge während der aktiven Zeit kann es zu einer Überversorgung kommen. Halten Firmen die Vorgaben des Fiskus nicht ein, werden die Pensionszusagen schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung. Bei einer Betriebsprüfung können dann hohe Steuernachzahlungen samt 6 % Zinsen drohen. Firmen sollten ihre Pensionszusagen daher mit der aktuellen Rechtslage abgleichen und gegebenenfalls nachbessern.
Autorin: Inka Limberg, Steuerberaterin der Kanzlei WWS in Mönchengladbach