Verjährung: Wichtige Frist zum Jahresende
Am 31.12.2009 verjähren Ansprüche, die im Lauf des Jahres 2006 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer seine Geschäftsunterlagen prüfen, ob offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2006 bestehen. Alle "normalen" Forderungen - beispielsweise der Werklohn - verjähren nach drei Jahren. Man sollte einen Juristen fragen, wenn der Sachverhalt unklar erscheint.
Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um eine Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel dafür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband dazu die nötigen Tipps.
Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es zudem im Mitgliederbereich von www.wasserwaermeluft.de (Deep-Link wwl-761).