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Verfall von Urlaubsansprüchen – Arbeitgeber hat Obliegenheitspflichten

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Allerdings erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht wirklich automatisch.

 

Der Urlaub ist in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres tatsächlich verwirkt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, der Arbeitnehmer den Urlaub aber dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 541/15).

 


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