Urteile:Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Sie erstreckt sich damit auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 71/05) von den Umständen des Einzelfalles ab.