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Urteile

Nicht jede Pflichtverletzung ­rechtfertigt ­fristlose Kündigung

Eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens des Mitarbeiters ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten nachweisen kann. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 76/06) hatte der Arbeitnehmer erklärt, er habe dem Arbeitgeber die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Post zugeschickt.

 

Nicht jede Pflichtverletzung ­rechtfertigt ­fristlose Kündigung

Eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens des Mitarbeiters ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten nachweisen kann. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 76/06) hatte der Arbeitnehmer erklärt, er habe dem Arbeitgeber die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Post zugeschickt. Die Richter führten aus, dass dem Arbeitnehmer bei derartigen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen eine Vertragsverletzung nicht vorzuwerfen ist. Den Arbeitgeber treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines Pflichtverstoßes, pauschal gehaltene Einwendungen reichten als Begründung nicht aus. Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertige automatisch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

 


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