Urteile
Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung
Eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens des Mitarbeiters ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten nachweisen kann. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 76/06) hatte der Arbeitnehmer erklärt, er habe dem Arbeitgeber die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Post zugeschickt.
Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung
Eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens des Mitarbeiters ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten nachweisen kann. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 76/06) hatte der Arbeitnehmer erklärt, er habe dem Arbeitgeber die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Post zugeschickt. Die Richter führten aus, dass dem Arbeitnehmer bei derartigen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen eine Vertragsverletzung nicht vorzuwerfen ist. Den Arbeitgeber treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines Pflichtverstoßes, pauschal gehaltene Einwendungen reichten als Begründung nicht aus. Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertige automatisch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.