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Urteil: Namenskürzel genügt nicht zur Unterschrift einer Kündigung

 

Brühl. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2008 (Aktenzeichen 6 AZR 519/07) die Anforderungen an die Unterschrift eines Kündigungsschreibens konkretisiert: Das nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis für den Ausspruch einer Kündigung ist demnach nur dann gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist - die bloße Paraphierung, also die Unterzeichnung mit einem Namenskürzel, genügt diesem Schriftformerfordernis nicht. Der Kündigende muss erkennbar machen, dass er mit seinem vollen Namen, nicht nur mit einer Abkürzung wie etwa den Initialen, unterschreiben wollte. Die Bewertung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Unterschrift, wobei das Bundesarbeitsgericht aber zugesteht, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt heraus, dass eine Unterschrift zwar nicht lesbar zu sein braucht, trotzdem aber die Unterzeichnung mit vollem Namenszug erforderlich ist.

Auch diese Entscheidung bestätigt, so der Rechtsanwalt Peter Krebühl aus Frankfurt am Main, dass an die Sorgfaltspflichten bei der Ausstellung einer Kündigung hohe Maßstäbe anzulegen sind. Der gesetzlich verankerte Grundsatz der Schriftlichkeit der Kündigung wurde bereits in verschiedenen Urteilen präzisiert: So ist die Originalunterschrift Wirksamkeitsvoraussetzung eines Kündigungsschreibens. Diese Unterschrift muss den Inhalt des Kündigungsschreibens decken, also unter dem Text stehen und diesen räumlich abschließen. Ein Kündigungsschreiben muss stets mit einer Originalunterschrift versehen zugehen. Die Übermittlung per Telefax, Telegram, E-Mail oder als bloße Kopie scheidet deshalb aus. Zudem muss ein Kündigungsberechtigter unterzeichnen, die Unterzeichnung "im Auftrag" ist formunwirksam.

Rechtsanwalt Krebühl, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft: "Für Arbeitgeber, die eine rechtswirksame Kündigung aussprechen wollen, lautet daher die klare Vorgabe, dass hier weniger nicht etwa mehr ist, sondern dass der Aussteller der Kündigung deutlich mit seinem vollen Namen unterschreiben sollte." Denn die arbeitsgerichtliche Einzelfallprüfung - ob die Unterschrift unleserlich ("wirksam") oder doch nur ein Kürzel ("unwirksam") ist - kann zeitaufwendig, teuer und mühselig werden.

 


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