Urteil: Mitnahme von Schrott ist Diebstahl
München. Auch Schrott gehört der Firma. Ein Mitarbeiter, der ihn einfach "mitgehen" lässt, begeht einen Diebstahl und kann fristlos gekündigt werden. Darauf macht die Gesellschaft für Wirtschaftsinformation (GWI) in ihrem Beratungsbrief "Personal-Tipp" (www.personal-tipp.de) unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz aufmerksam. Ein Diebstahl führt zu einem solchen Vertrauensverlust, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (Az.: 5 Sa 341/05 - Urteil vom 18.10.2005).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer Aluminiumreste ohne Wissen seines Arbeitgebers mitgenommen und an ein Recycling-Unternehmen verkauft. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen erhob dieser Kündigungsschutzklage, da es sich lediglich um Abfall gehandelt habe, sodass kein Diebstahl vorläge. Die Mainzer Arbeitsrichter bestätigten jedoch die fristlose Kündigung. Aluminium sei ständig recyclebar, sodass es sich nicht um gewöhnlichen Abfall handele und daher nicht eigenmächtig mitgenommen werden dürfe.