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Unterstützungskassenzusage – ­Erdienensdauer kalkulieren

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann einen Anspruch auf Altersversorgung nur erdienen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindes­tens zehn Jahren liegt. Dieser von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.

 

Kann diese sogenannte Erdienensdauer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: I R 33/15).

 


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