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Unternehmertestament - was es dabei zu beachten gilt

An Unternehmer und Betriebsinhaber werden bei der Abfassung eines Testa­ments besondere Herausforderungen gestellt. Schließlich gilt es nicht nur, durch die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch, den Ehegatten oder "weichende Erben" gerecht abzufinden oder zu versorgen.

 

An Unternehmer und Betriebsinhaber werden bei der Abfassung eines Testa­ments besondere Herausforderungen gestellt. Schließlich gilt es nicht nur, durch die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch, den Ehegatten oder "weichende Erben" gerecht abzufinden oder zu versorgen.

Hierbei, so der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., werden seitens der Unternehmer häufig Fehler gemacht, die oftmals gravierende Folgen haben. So komme es z.B. immer wieder vor, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies, so betont Gieseler, könne u.U. dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später nicht erhalte, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze z.B. der Mitgesellschafter einer oHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht kommt, so erbe die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde. Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren.

www.dansef.de

 


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