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Übernahme einer Pensionszusage – Ablösezahlung kein Zufluss von Arbeitslohn

Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ (an sich selbst) auszahlen zu lassen.

 

Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die bloße Erteilung einer Pensionszusage noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wurde der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht realisiert (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 18/13).

 


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