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Telefonische Krankschreibung – das gilt es zu beachten

Während der Corona-Pandemie konnten sich Erkrankte telefonisch beim Arzt krankschreiben lassen. Dadurch sollten die Infektionszahlen eingedämmt und die Arztpraxen entlastet werden. Seit Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung nun wieder möglich. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Görzel, erläutert was dabei zu beachten ist.

Seit Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich. Bild AdobeStock- mpix-Foto

 

Wie funktioniert die telefonische Krankschreibung?

Die telefonische Krankschreibung ist nur bei leichten Erkrankungen möglich. Der Patient muss dabei in der Praxis schon bekannt sein, diese also schon einmal persönlich besucht haben. Außerdem darf keine Videosprechstunde möglich sein. Da bei einer Videosprechstunde der Arzt den Patienten mit Bildübertragung sieht, wäre dies sonst zu bevorzugen. Eine telefonische Krankschreibung ist nur für maximal 5 Tage möglich. Sollte nach Ablauf der 5 Tage weiterhin eine Krankschreibung benötigt werden, muss man den Arzt persönlich aufsuchen. Eine erneute telefonische Krankmeldung ist somit nicht möglich.

 

Das Wichtigste zur Krankschreibung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, spätestens am vierten Tag der Krankheit eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen.

Achtung: Zu den Krankheitstagen zählt jeder Kalendertag. Somit auch das Wochenende und Feiertage! Sollte man freitags erkranken, muss schon am Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden.

Eine nachträgliche Krankschreibung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bestehen, werden jedoch äußerst selten vom Arzt ausgestellt. Auf eine rückwirkende Krankschreibung sollte man sich also nicht verlassen.

 

Autor: Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln. Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.

 


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