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Strukturwandel zur Liebhaberei – Keine Betriebsaufgabe

Die Ausübung einer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird von der Finanzverwaltung als sogenannte Liebhaberei eingestuft. Indes ist ein solcher Strukturwandel zur Liebhaberei nicht mit einer gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe gleichzusetzen.

 

Weiterhin im Betrieb genutzte Wirtschaftsgüter bleiben im Betriebsvermögen. Wurden allerdings in dem Zeitraum, als noch eine Einkunftserzielungsabsicht vorlag, Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens als Betriebsausgabe abgesetzt, bleibt das weiterhin ein Steuertatbestand. Der Höhe nach ist derjenige Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern, der für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Strukturwandels in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 61/14).

 


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