Steuerrecht – Negativzinsen nicht abzugsfähig
Die Forderung im Finanzausschuss, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen, fand keine Zustimmung des Gremiums. In der Begründung des Antrages heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden.
Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer (Quelle: „heute im bundestag (hib)“ 70/2020).