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Steuererklärung – Bescheidänderung bei Falscheintragung möglich

Werden Aufwendungen in der Steuererklärung in ein falsches Feld eingetragen, muss sich das nicht zwingend negativ auswirken. In einem jüngst entschiedenen Fall waren Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand an der unrichtigen Stelle eingetragen worden.

 

Gleichwohl lagen dem Finanzamt neben der Steuererklärung Bescheinigungen vor, aus denen die Unrichtigkeit der Eintragung ohne Weiteres ersichtlich gewesen wäre. Trotzdem blieb der Aufwand unberücksichtigt. Einen Antrag auf Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte die Behörde unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab. Das angerufene Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht und bestätigte, dass die Bescheide geändert werden könnten (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 13 K 3544/15 E; die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen).

 


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