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Steuerbefreiung für Solarstromanlagen ab Januar 2023

Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind für Immobilienbesitzer eine gute Möglichkeit, die Energiewende aktiv mitzugestalten. Der Gesetzgeber unterstützt künftig das Engagement von Immobilieneigentümern und Anlagenbetreibern mit einer Steuerbefreiung, die ab dem 1. Januar 2023 gelten soll: „Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Solarstromanlage stehen, werden dann bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein“, erklärt Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf, Partner der Bielefelder Gesellschaft HLB Stückmann.

Bild: Alex Csiki – pixabay

Dr. Oliver Middendorf, Steuerberater, HLB Stückmann. Bild: Sandra Kreutzer

 

Dabei gelte es nach aktuellem Stand folgende Grenzen zu beachten:

  • Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbeeinheit, darf die installierte Bruttoleistung der Solaranlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Insgesamt darf dabei aber die Bruttoleistung von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem nicht überschritten werden.
  • Bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (Garagen oder Carports) sowie sonstigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden darf die installierte Bruttoleistung maximal 30 kW (peak) betragen.

„Gut zu wissen ist auch, dass der Betreiber der Solarstromanlage nicht zwingend auch der Eigentümer des Gebäudes sein muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten“, so Middendorf. „Für die Steuerpflichtigen entfallen damit ab dem kommenden Jahr die steuerliche Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Anlage EÜR für die Solaranlage.“

Auch sogenannte vermögensverwaltende Personengesellschaften (Immobiliengesellschaften) seien in der Neuregelung berücksichtigt. „Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die steuerbefreiten Einnahmen/Entnahmen aus dem Betrieb einer Solarstromanlage die bisherigen Vermietungseinkünfte nicht in gewerbliche Einnahmen umqualifizieren. Die Vermietungseinkünfte bleiben Vermietungseinkünfte mit der Folge, dass die vermietete Immobilie nach zehn Jahren weiterhin steuerfrei veräußert werden kann“, erklärt Middendorf.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften könnten somit zukünftig Solaranlagen auf ihre vermieteten Immobilien von bis zu 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, jedoch bis maximal 100 kW (Peak) je Gesellschafter installieren, ohne dass die Vermietungseinkünfte gewerblich infiziert würden.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer

Weitere Erleichterungen sind auch bei der Umsatzsteuer vorgesehen: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Das Jahressteuergesetz 2022 soll im Dezember endgültig beschlossen werden.

 


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