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Steinbildung in Heizungsanlagen: Neue Richtlinien

St. Augustin. Nach langem Tauziehen haben sich SHK-Handwerk und Heizungsindustrie auf ein gemeinsames Merkblatt geeinigt. Nunmehr empfehlen ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima) und BDH (Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e.V.) praxisgerechte Maßnahmen, falls ein besonderes Füll- oder Ergänzungswasser nötig ist. Damit ist eine wichtige Barriere überwunden, denn die das Thema behandelnde VDI 2035 (Teil 1) ließ sich in wichtigen Punkten nicht in der Praxis umsetzen.

 

Besonderes Füllwasser bleibt die Ausnahme
Die wichtigsten Punkte des neuen Merkblatts in Kürze:

  • Die Anwendung der komplexen VDI 2035 (Teil 1) entfällt.
  • Definierte Kriterien in überschaubarem Umfang sind jetzt Grundlage für die Entscheidung zur Wasseraufbereitung. Dazu gehören Wasserhärte, spezifischer Wasserinhalt des Wärmeerzeugers (wird vom Hersteller angegeben, siehe unten) und das spezifische Anlagenvolumen. Wenn der SHK-Fachbetrieb den Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien erbringt, kann er sich gegenüber dem Hersteller technisch ab sofort entlasten und damit schadlos halten.
  • Grundsätzlich entfällt eine konkrete Betrachtung der Lebensdauer beim Füll- und Ergänzungswasser.
  • Eine Wasseraufbereitung ist nicht erforderlich:

- für alle Wärmeerzeuger bis 50 kW bei einem spezifischen Wasserinhalt des Wärmeerzeugers „größer 0,3 Liter pro kW.
- für Umlaufwasserheizer (wandhängende Heizgeräte) bis 50 kW bei spezifischem Wasserinhalt des Wärmeerzeugers „kleiner 0,3 l pro kW, wenn die Wasserhärte „16,8 Grad Deutsche Härte“ nicht überschritten wird.

  • Weiterhin ist darauf zu achten, dass das spezifische Anlagenvolumen nicht mehr als 20 l pro kW Nennwärmeleistung beträgt.

Die Hersteller verpflichten sich darüber hinaus, dass sie ihre Wärmeerzeuger entsprechend ausweisen. Anhand der Produktunterlagen und nach Möglichkeit auch auf dem Gerät soll dem Installateur kenntlich gemacht werden, ob der spezifische Wasserinhalt kleiner oder größer 0,3 l je kW eingestuft ist.

Härtegrad und Füllvolumen bleiben wichtig
Eine Wasseraufbereitung ist zukünftig nur erforderlich, wenn

  • die in der nachstehenden Tabelle genannten Härtegrade überschritten werden oder
  • das spezifische Anlagenvolumen mehr als 20 l pro kW Nennwärmeleistung beträgt (bei Mehrkesselanlagen ist für diese Anforderung die jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung einzusetzen)

 


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