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Sicherheit – ganz konkret

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die wichtigsten Maßnahmen für den Einsatz von Arbeitsmitteln. Unternehmer sollten sie kennen.

Vor dem erstmaligen Verwenden eines Arbeitsmittels ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ein typisches Beispiel hierzu ist die Prüfung einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Bild: Bau BG

Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz für eine Tätigkeit in großer Höhe bereitstellt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit geeigneter ist. Bild: Zarges

Tabelle 1: Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3).

 

Eine Auswertung von rund 550 Unfalluntersuchungsberichten der BG BAU aus den Jahren 2004 bis 2015 zeigt, dass bei dem Einsatz von Arbeitsmitteln in der Branche „Installation“ sich Unfallschwerpunkte insbesondere bei der Verwendung von Leitern (52 %), Maschinen (24 %) und Gerüsten (15 %) ergeben. Mit entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, wie dem Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel, der Prüfung von Schutzeinrichtungen vor der Verwendung und der Unterweisung von Mitarbeitern anhand einer Betriebsanweisung, hätten viele dieser Unfälle vermieden werden können. Genau da setzt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) an.

Für die Branche der „Installation“ sind besonders der Abschnitt zwei und die drei Anhänge der Verordnung von Bedeutung: Im Abschnitt zwei werden die Anforderungen zur Durchführung, Aktualisierung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst, allgemeine Schutzmaßnahmen vorgegeben und die Anforderungen an Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten konkretisiert. In den drei Anhängen der Verordnung sind Details, etwa zu Arbeitsmitteln für Tätigkeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen wie Leitern oder Gerüste, oder auch Prüfvorschriften für (kleinere) Flüssiggasanlagen geregelt.

Gefährdungsbeurteilung hat zentralen Stellenwert

Für das verarbeitende Handwerk ist die Gefährdungsbeurteilung als Präventivmaßnahme von großer Bedeutung. Die wesentlichen Anforderungen zur Durchführung, Aktualisierung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung lassen sich in sechs Punkten zusammenfassen:

Fachkunde

Jede Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erstellt werden. Wenn der Arbeitgeber selbst nicht die entsprechenden Fachkenntnisse hat, kann er sich beispielsweise von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Diese oftmals externen Experten kommen, je nach gewählter Betreuungsform, entweder regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen in den Betrieb.

Eignung

Bereits bei der Auswahl und Beschaffung muss berücksich­tigt werden, dass das Arbeitsmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dabei sind auch ergonomische Aspekte und psychische Belastungen zu berücksichtigen. Bevor man beispielsweise eine Leiter als Arbeitsplatz für eine Tätigkeit in großer Höhe bereitstellt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit geeigneter ist – etwa ein Podest oder eine Hebebühne.

Gefährdungen

In der Verordnung wird gefordert, dass beim Verwenden von Arbeitsmitteln neben Gefährdungen aus der „Arbeitsumgebung“ künftig auch Gefährdungen aus dem „Arbeitsgegenstand“ berücksichtigt werden. Beispielsweise muss schon im Vorfeld geklärt werden, ob Lüftung und/oder Beleuchtung im Keller ausreichend oder Gefahren durch asbesthaltige Materialien zu erwarten sind. Wenn es beim Einsatz von Arbeitsmitteln signifikante Unfälle gibt, müssen Arbeitgeber dieses beim Erstellen und bei der Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen. So sollten z. B. Eintreibgeräte ohne Einzelschusssicherung nach einer Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Baustellen nicht mehr eingesetzt werden.

Informationen

Zum Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen können die Arbeitgeber neben dem staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk vor allem die Herstellerinformationen verwenden, etwa die Bedienungsanleitungen. Darin definieren die Hersteller den bestimmungsgemäßen Gebrauch: Indoor, Outdoor, Baustellentauglichkeit, Ersatz- und Verbrauchteile sowie Schutzmaßnahmen. Die Informationen der Hersteller können ohne weitere Prüfung übernommen werden.

Prüfungen

Wie bisher dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüfungen durchgeführt wurden. Die Fristen dafür können differenzieren. Eine Kabeltrommel (im Fachjargon Leitungsroller) beispielsweise wird abhängig von ihrer Nutzung unterschiedlich beansprucht. Deshalb sind Art und Umfang der Prüfungen ebenfalls davon abhängig, ob der Leitungsroller im Büro, in der Werkstatt oder im rauen Baustellenbetrieb eingesetzt wird (siehe Tabelle 1). Mit dem Gefahrenpotenzial eines Arbeitsmittels erhöhen sich auch die Anforderungen an die Prüfungen.

Inaugenscheinnahme

Neu ist der Begriff Inaugenscheinnahme: Dieser neue Begriff stellt klar, dass es sich nicht um eine Prüfung handelt, sondern um eine arbeitstägige Kontrolle des Arbeitsmittels, die der Beschäftigte vorzunehmen hat, zum Beispiel bei einem Werkzeug. Im Rahmen der betrieblichen Unterweisung sind die Beschäftigten über diese Pflichten aufzuklären.

Prüfpflichtige Arbeitsmittel

Arbeitsmittel müssen geprüft werden, wenn:

  • die Sicherheit eines Arbeitsmittels von der richtigen Montage abhängt, (z. B. bei einem Gerüst),
  • Arbeitsmittel schädlichen Einwirkungen unterliegen, die die Sicherheit beeinflussen (z. B. mechanische Beanspruchung bei elektrischen Betriebsmitteln oder Leitern),
  • die Sicherheit nach Instandsetzung oder nach Änderungen beeinträchtigt ist.

Für diese prüfpflichtigen Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber Art, Umfang, Fristen und erforderliche Qualifikation des Prüfers festlegen. Diese Festlegung muss schriftlich dokumentiert sein. Ein Beispiel sind Leitern, die abhängig von ihrer Benutzung unterschiedlich beansprucht werden. Auch hier hängen Umfang und Art der Prüfungen davon ab, ob sie im Büro, in der Werkstatt oder im rauen Baustellenbetrieb eingesetzt werden. Für bestimmte Arbeitsmittel sind dagegen maximale Prüffristen in der Verordnung aufgenommen worden, etwa für kleinere Flüssiggasanlagen.

Prüfung und Dokumentation

Vor dem erstmaligen Verwenden eines Arbeitsmittels ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ein typisches Beispiel hierzu ist die Prüfung einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Aber auch eine Sichtkontrolle, ob beispielsweise Zuleitungen in Ordnung sind, Transportsicherungen entfernt wurden und die Angaben in der Verwendungs-/Bedienungsanleitung mit dem gelieferten Arbeitsmittel übereinstimmen, gehört dazu. Auch ist zu prüfen, ob der vom Hersteller beschriebene Einsatz und Verwendungszweck mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Wie bisher müssen Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen dazu sowie Prüfungen der Arbeitsmittel in der Dokumentation angegeben werden. Das kann auch in elektronischer Form erfolgen. Eine fehlende Dokumentation kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.Für einfache Arbeitsmittel (z. B. Bohrmaschinen) gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Wenn diese bestimmungsgemäß verwendet werden und keine zusätzlichen Gefährdungen, z. B. durch die Arbeitsumgebung oder den Arbeitsgegenstand, vorliegen und auch die entsprechenden Prüfungen durchgeführt wurden, kann auf weitere Maßnahmen verzichtet werden. Die Voraussetzungen dieser „Vereinfachten Vorgehensweise“ und die Schutzmaßnahmen müssen allerdings dokumentiert werden.

Arbeitsschutzprämien der BG BAU

Damit entsprechend der Verordnung geeignete Arbeitsmittel eingesetzt und sichere Maßnahmen umgesetzt werden, unterstützt die BG BAU ihre Mitgliedsbetriebe mit Arbeitsschutzprämien. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen wie

  • Entstauber (Staubklasse M)
  • Akku-Pendelsäbelsägen
  • Eintreibgeräte mit Einzelauslösung
  • Personenschutzschalter PRCD-S
  • Leiterzubehör
  • Tritte, Arbeits- und Kleinpodeste.

Auf den Internetseiten der BG BAU gibt es ausführliche Infos zu den Förderbedingungen, Antragsformulare zum Download, eine Liste mit häufig gestellten Fragen sowie Ansprechpartner.

Autor: Martin Hackmann

www.bgbau.de/praemien

 


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