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Schutz des Bodens und des Wassers ausgeweitet

Viele Arbeiten an Heizöltanks dürfen nur noch von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden

Die Grafik zeigt einige wesentliche Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Bild: IWO

 

Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten. ­Erstmalig gibt es damit eine bundeseinheitliche Regelung, die die Heizöllagerung betrifft.

Fachbetriebspflicht
Betriebe, die an bestimmten Heizölverbraucheranlagen arbeiten wollen, bedürfen einer Zulassung. Dies Zulassung ist erforderlich bei Arbeiten an allen unterirdischen Tankanlagen oder wenn die oberirdische Anlage mehr als 1000 l Tank-
volumen hat. Um diese Zulassung zu erhalten, muss der Betrieb einige Voraussetzungen erfüllen. So muss die im Fachbetrieb als verantwortlich benannte Person wiederkehrend alle zwei Jahre geschult werden. Auch das eingesetzte Personal muss mindestens alle zwei Jahre an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Das können auch Schulungen von Herstellern sein. Die Personen müssen grundsätzlich in der Lage sein, den Betreiber auf rechtliche Vorgaben, z. B. Prüfpflichten, hinzuweisen. Damit ist es nicht getan. Der Fachbetrieb muss auch über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügen, die er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Tätigkeiten benötigt. Dies wird vor Ort geprüft.
Mit der AwSV wird diese sogenannte Fachbetriebspflicht auf einige Bundesländer ausgeweitet. Es sind Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen größer 1000 l dürfen nur von nachgewiesenen Fachbetrieben durchgeführt werden. Handwerksbetriebe, die bisher keinen Nachweis haben (Zertifizierung), dürfen also an Anlagen mit mehr als 1000 l nicht mehr arbeiten. Hat die Anlage ein geringeres Heizöllagervolumen, braucht der Betrieb keinen Eignungsnachweis.

Nachrüstung eines Antiheberventils
Die Nachrüstung eines Antiheberventils1) ist immer dann notwendig, wenn ein Tank aushebern – sprich auslaufen – kann. Das kann passieren, wenn Tank und Heizung auf einer Ebene stehen und eine Leitung, zwischen Tank und Brenner, ein Leck unterhalb der Höhe des maximalen Füllstands im Tank hat. Sobald Leitungen unterhalb des maximal möglichen Füllstands verlaufen, muss ein Antiheberventil verbaut werden, das im Falle eines Lecks die Leitung verschließt. Das verhindert, dass der Tank auslaufen kann. Bei einem Erdtank, der unterhalb der Heizung liegt und bei dem die Leitungen nach oben im stetigen Gefälle verlaufen, muss kein Antiheberventil eingebaut werden.

Nachrüstung eines ­Füllstandsanzeigers auf jedem Tank
Grundsätzlich gilt: Bei jedem Tank, auch bei jedem Behälter einer Batterietankanlage, muss der Füllstand feststellbar sein. Aktuell ist es so, dass nur auf einem Tank ein Füllstandsanzeiger angebracht ist – und die anderen Tanks einer Batterietankanlage ohne auskommen. Mit der Neuregelung muss jetzt jeder Tank mit einem eigenen Füllstandsanzeiger ausgestattet werden. Die Nachrüstung betrifft also hauptsächlich Batterietankanlagen. Bei durchscheinenden (transluzenten) Tanks muss kein Füllstandsanzeiger montiert werden, da der Füllstand visuell erkennbar ist.

Umstellung auf Einstrangbetrieb
Hier ist der Fachbetrieb gefragt. Er sollte den Kunden dahin gehend beraten, dass durch die Umstellung auf ein Einstrangsystem2) eine mögliche Schadensquelle wegfällt. Es kann durch den Zweistrangbetrieb zu einer Überfüllung der Batterietankanlage im Betrieb mangels Entnahme aus dem ersten Tank kommen. Wenn der Sachverständige feststellt, dass die Rücklaufleitung bei einem Zweistrangsystem nicht vollständig einsehbar ist oder nicht im Schutzrohr verläuft, muss die Anlage auf Einstrangbetrieb umgestellt werden. Das kann z. B. bei Anlagen mit Erdtank der Fall sein.

Fristen für Umrüstungsmaßnahmen
Erst einmal gibt es keine Fristen. Wenn der Sachverständige eine Tankanlage prüft, wird ein Prüfbericht geschrieben, in dem die Mängel gekennzeichnet sind. Weiterhin listet der Sachverständige die Differenzen der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung mängelfreien Anlage zu den heutigen Anforderungen auf. Einen Durchschlag bekommt die Untere Wasserbehörde, die verfolgt dann mit Fristsetzung die Beseitigung eventuell vorhandener Mängel. Außerdem kann die zuständige Behörde eine Nachrüstung der Anlage oder von Anlagenteilen auf den heutigen allgemein anerkannten Stand der Technik anordnen. Als Beleg fordert die Behörde einen Nachweis, z. B. die Rechnung über die Mängelbeseitigung oder den Bericht der Nachprüfung durch den Sachverständigen.
Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ sagt auch etwas zu den Zeitintervallen, in denen Heizölverbraucheranlagen regelmäßig zu überprüfen sind (Tabelle). Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen größer 1000 l müssen

  • vor Inbetriebnahme,
  • nach einer wesentlichen Änderung sowie
  • im Zuge einer Anlagenstilllegung

durch einen AwSV-Sachverständigen überprüft werden. Dieser Sachverständige darf die Anlage aber selbst nicht gebaut haben.

Quellen: IWO (Institut für Wärme und Oeltechnik), ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima)


1)     Offiziell heißt es Sicherheitseinrichtung gegen Aus­hebern, es hat sich aber der Begriff Antiheberventil etabliert.


2)     Bei einem Zweistrangsystem gibt es eine Leitung, die Heizöl zum Brenner befördert, die andere Leitung transportiert das nicht verbrannte Heizöl wieder zurück zum Tank. Bei einem Einstrangsystem gibt es nur eine Leitung zwischen Tank und Brenner. Neue Heizölanlagen werden im Einstrangsystem gebaut.

 


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