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Schlussbesprechung – Persönliche Anwesenheit kein Erfordernis

Nach Abschluss einer Betriebsprüfung folgt i.d.R. eine sogenanntenSchlussbesprechung. Eine aufgrund der Corona-Pandemie vorgeschlagene telefonische Erörterung der Ergebnisse wurde abgelehnt. Das Finanzamt wertete das als Verzicht.

 

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg: Denn eine Schlussbesprechung muss nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Epidemie nicht absehbar sei. Die Abgabenordnung (AO) macht zudem keine Vorgaben zum Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen können auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 3 V 1087/20 AE (AO).

 


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