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Scheinrechnungen – Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar

Geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen dienten, können nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abgezogen werden. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer auf Bitten eines Bekannten Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH weiterberechnet wurden.

 

Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings nicht in voller Höhe. Weder die eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung noch die spätere Klage hatten Erfolg, weil der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen war. Die ausgewiesene Umsatzsteuer indes schuldete er nach § 14c Abs. 2 UStG trotzdem. Diese konnte er allerdings weder als nachträgliche Betriebsausgabe noch als Werbungskosten abziehen (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 4 K 333/16 E; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen X B 116/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.)

 


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