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Sachkundenachweis Kälte: "5 kg-Schein" gilt weiterhin

 

Düsseldorf. Als Reaktion auf die seit November 2006 gültige Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung, die in Verbindung mit einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft die beruflichen Voraussetzungen zum Umgang mit bestimmten Kältemitteln definiert, gibt es eine Fülle von Reaktionen seitens der Anbieter im Bereich Gebäudeklimatisierung. Einige Fachmedien berichteten darüber hinaus, dass der sogenannte "5 kg-Schein" seine Berechtigung komplett verlieren wird.

Der Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW hat unlängst klargestellt, dass sich die in der Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung getroffenen Aussagen nicht auf die üblicherweise verwendeten Kältemittel beziehen. Konkret bedeutet dies, dass Inhaber des Sachkundenachweises über den Umgang mit Kältemitteln bis zu einem Füllgewicht von 5 kg je Kältemittelkreislauf weiterhin ihre üblichen Tätigkeiten durchführen können, solange sie nicht die ohnehin verbotenen Kältemittel, wie z. B. R11, R12, R21 und R22, verwenden. Folglich ist die Verwendung von handelüblichen Kältemitteln, auch im Zuge des "5 kg-Scheins", erlaubt. Die verbotenen Kältemittel sind laut Fachverband hauptsächlich in älteren, nicht gewarteten Anlagen anzutreffen.


Hintergrund
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern. Normiert werden Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe, Regelungen zu Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Emissionsvermeidung bei Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung sie enthaltender Einrichtungen und Produkte einschließlich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Personal.

 


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