Rentenversicherungspflichtbeiträge – Kein Abzug bei der Einkommensteuer
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Der Sonderausgabenabzug scheidet aus.
Denn die getragenen Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung schließlich löst auch nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen einer Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen ist (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 11 K 1306/20).