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Rentenversicherung: kein Pfändungsschutz für Selbstständige

 

Karlsruhe. Private Versicherungsrenten von selbstständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Derartige Rentenbezüge sind nicht als Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 3 lit. B ZPO) anzusehen und unterliegen in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag (Bundesgerichtshofs-Beschluss, Az.: IX ZB 34/06).

Die Frage des Pfändungsschutzes wird zwar in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers beurteilt. Überwiegend jedoch wird angenommen, dass Versorgungsrenten Selbstständiger nicht als Arbeitseinkommen zu verstehen sind. Die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der Paragrafen 850 ff ZPO unpfändbar sind, begründen nach dem Richterspruch grundsätzlich keine sittenwidrige Härte; dies selbst dann nicht, wenn der Schuldner im Anschluss Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss.

 


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