Regenwasser ändert die Richtung Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts trat am 1. März 2010 in Kraft
Die Veranstaltungsreihe „Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung, technischer Stand und Ausblick“ brachte es ans Licht: Ab 1. März 2010 ändert Regenwasser seine Richtung. Anstatt über Gullys in den Kanal wird es zukünftig auf den Grundstücken bereits per Sickerpflaster oder Sickermulde dem natürlichen Wasserkreislauf direkt zugeführt, über Gründächer verdunstet oder in Zisternen als Rohstoff gesammelt und genutzt. Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz darf ab 1. März 2010 Regenwasser nicht mehr mit Schmutzwasser vermischt werden. Priorität hat die ortsnahe Bewirtschaftung des Niederschlages.
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 löst die bisherigen Rahmenregelungen im derzeitigen WHG durch Vollregelungen ab. Die Vorschriften mit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen sind am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten, die übrigen Vorschriften traten nun zum 1. 3. 2010 in Kraft.
Ziel der Neuregelung sei, insbesondere durch eine stärkere Vereinheitlichung und bessere Systematik die Verständlichkeit und Praktikabilität des Wasserrechts zu verbessern. Darüber hinaus überführt das Gesetz bisher im Landesrecht normierte Bereiche in Bundesrecht. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des EG-Wasserrechts.
Das neue Wasserhaushaltsgesetz WHG fordert künftig für die Oberflächenentwässerung, dass sich die Entwässerung um nicht mehr als 10% gegenüber der Situation vor der Bebauung ändert. Dies kann auch durch spezielle Sickerpflaster gewährleistet werden.
So gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung künftig auch, den möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen. Das Gesetz normiert zentrale Grundsätze zum Eigentum an Gewässern. Das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und das Grundwasser sind danach nicht eigentumsfähig. Erstmals ermächtigt das neue WHG die zuständigen Behörden, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verschiedene Duldungs- oder Gestattungspflichten aufzuerlegen, um bestimmte wasserwirtschaftlich notwendige Maßnahmen durchzusetzen. Weitere Regelungen zu Detailfragen der Wasserwirtschaft sowohl im Bereich des materiellen wie auch des formellen Rechts verlagert das WHG auf die Verordnungsebene.
Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 ab 800 m2 gefordert
Eine entsprechende Rechtsverordnung sei in Vorbereitung, so Klaus W. König, einer der Referenten, und betonte: „Die Zuständigkeit der Bundesländer in dieser Sache geht an den Bund über, der eine deutschlandweit einheitliche Regelung schaffen wird.“ Dr. Mathias Kaiser aus Dortmund ergänzte: „Das Ziel von Gesetzgebung und Normen ist, dass künftig bei der Oberflächenentwässerung nicht mehr als 10 % von der natürlichen Entwässerungs-Situation, wie sie sich vor der Bebauung darstellte, abgewichen wird.“ Für Planer neu sei auch der Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 bei Grundstücken mit mehr als 800 m² Fläche. Die Veranstalter, 4 Hersteller führender Systeme zur Dach- und Oberflächenentwässerung, konnten in Freiburg, Heidelberg und Nürnberg vom 26. bis 28. Januar 2010 mehr als 250 Planer, Verantwortliche aus verarbeitenden Betrieben und Umweltfachleute aus dem öffentlichen Dienst zu dieser Seminarreihe begrüßen. Optigrün International AG präsentierte die Möglichkeiten der Regenwasserrückhaltung auf begrünten Dächern. Mall, Anbieter von Anlagen zur Nutzung und Behandlung von Niederschlagswasser, berichtete von der Zulassung ihres neuen Metalldachfilters. BIRCO Baustoff GmbH empfahl die oberflächennahe Regenableitung in Sickermulden durch offene Rinnen, auch in befahrbaren Flächen. Die Albrecht Braun GmbH zeigte Lösungen für Pflasterbeläge, die dauerhaft wasserdurchlässig seien. Siegfried Mogck, Referent der Firma Braun: „Dem System ,ARENA‘ wurde im Langzeitgutachten bestätigt, dass es nach mehr als 10 Jahren mit 400 l/s x ha noch weitaus mehr Regenwasser versickern kann, als die Norm mit 270 l/s x ha fordert.
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