Werbung

Recht wichtig

SHK-Rechtstag in NRW

Volles Haus in Oberhausen: Die Rechtstagung des Fachverbandes NRW nur für Innungsmitglieder.

Schon Tradition - Gruppenbild mit Gasometer: Tagungsleiter Peter Schlüter (links) im Kreis der Mit-Referenten (v.l.): Dania Boldemann-Kühle, Anton Dschida, Björn Voß, Felicitas Floßdorf, Christoph Burgmer, Norbert Schmitz (nicht im Bild: Jens Fiedler).

Rechtsanwältin Boldemann-Kühle referierte zum Datenschutz.

Der Mitarbeiter im Mittelpunkt bei Rechtsanwältin Floßdorf.

 

Einen Teilnehmerrekord verzeichnete die diesjährige Tagung des nordrhein-westfälischen Fachverbandes exklusiv für Innungsmitglieder. Über 80 Betriebsinhaber und Führungskräfte kamen am 6. Juni nach Oberhausen, um sich von unterschiedlichen Referenten rund um das Team der Rechtsabteilung zu aktuellen Fragen auf den neuesten Stand bringen zu lassen. Thematisch wurde auch in diesem Jahr ein weiter Bogen gespannt, u.a. vom Arbeitsrecht und der BGB-Reform zu Rufbereitschaft und Mitarbeiterbindung über den Datenschutz und die Trinkwasserverordnung bis hin zu Arbeiten an Ölanlagen.

„Das weite Spektrum der Vorträge in diesem Jahr spiegelt zum guten Teil die Herausforderungen wider, denen sich unsere Betriebe aktuell stellen müssen“, so Peter Schlüter, der als Geschäftsführer den rechtlichen Bereich im Fachverband und diese Tagungen leitet. „So sorgt der Gesetz- und Verordnungsgeber dafür, dass sich die Unternehmen praktisch unentwegt auf neue „Spielregeln“ einstellen müssen. Das zeigt sich nicht nur beim Datenschutz, der aktuell zu Recht in aller Munde ist, sondern beispielsweise auch bei den letzten Eingriffen ins BGB, wo sich allein von der Paragraphenzahl her der Regelungsgehalt im Werkvertragsrecht mit einem Mal praktisch verdoppelt hat – und sich plötzlich vier völlig neue Vertragstypen finden.“

Gesetzgeber im Fokus: Lob & Kritik
Die aktuelle BGB-Reform, mit der der diesjährige Rechtstag eröffnet wurde, bietet aus Sicht der SHK-Betriebe auf den ersten Blick, wie es der Verbandsjurist formulierte, „Licht und Schatten“. Begrüßenswert sei zunächst die gesetzliche Verankerung des Austauschkostenersatzes beim Lieferantenregress im Gewährleistungsfall. Denn für viele weitgehend unverständlich hatte das verarbeitende Handwerk nach den Buchstaben des Gesetzes gegen seine Lieferanten bisher keinen Anspruch auf Ersatz des oft erheblichen Aufwandes, der bei Fehlern des Materials im Zuge der Demontage der defekten und der (Neu-)Montage der Ersatzteile anfällt - obwohl der die Gewährleistung auslösende Fehler nicht den verarbeitenden Unternehmen anzulasten war, sondern der gekauften Sache anhaftete. Dieser Missstand wurde laut Schlüter in den letzten Jahren vor allem vom verarbeitenden Handwerk viel beklagt, das sich in diesem Punkt in der Zwickmühle sah. Schlüter: „Während der Kunde in dieser Konstellation vom Ausführenden kostenlose Reparatur verlangen kann, kann dieser seinen Aus-/Einbau-Aufwand in der Regel nicht weiterreichen. Und so blieb der SHK-Betrieb häufig auf den Austauschkosten sitzen, wenn nicht Handel oder Industrie Kulanz walten ließen - oder eine sogenannte Haftungsübernahmevereinbarung existierte.“ Denn aufgrund dieser besonderen Absprachen mit dem ZVSHK zu Gunsten der Innungsbetriebe hatten und haben laut Schlüter SHK-Verbandsbetriebe bei Materialmängeln bestimmter Produkte seit jeher auch die Austauschkosten umfassende Ansprüche gegen eine ganze Reihe von Herstellern, unabhängig davon, ob das betreffende Bauteil direkt bei diesen oder über den Großhandel erworben wurde.

Von der Licht- zur Schattenseite des Gesetzes: Das Manko eines bis dato fehlenden Anspruchs zu Gunsten aller Ausführenden wollten die Gesetzesmacher eigentlich beseitigen, indem sie Anfang 2018 die Möglichkeit des Unternehmers, seinen Lieferanten wegen der in Zusammenhang mit mangelhaftem Baumaterial anfallenden Austauschkosten in Regress zu nehmen, ausdrücklich ins BGB hineinschrieben und so eine gesetzliche Handhabe schufen.

„Was auf den ersten Blick gut aussieht und zu begrüßen ist, könnte in der Praxis alte Probleme aufleben lassen, weil der Gesetzgeber unseren Wünschen nach einer sog. AGB-festen Ausgestaltung unverständlicherweise nicht gefolgt ist. Das heißt, der Gesetzgeber hat davon abgesehen, dem Großhandel die Möglichkeit zu verbauen, dass dieser in seinen AGB den jetzt gesetzlich verankerten Anspruch auch der SHK-Betriebe ausschließen oder einschränken kann. Und nun tritt genau das ein, was wir befürchtet und wovor wir gewarnt haben: Die ersten Händler tun genau das und versuchen, über ihre Lieferbedingungen diese Kosten zu begrenzen und möglichst nicht tragen zu müssen“, so Tagungsleiter Schlüter.

Ob die Änderung beim kaufrechtlichen Lieferantenregress mit dem Ersatz der Austauschkosten vielleicht doch noch zu der erhofften Verbesserung in der Praxis führt, hänge also in erster Linie von den Akteuren auf der Lieferantenseite ab – und dann möglicherweise von der Rechtsprechung, die laut Schlüter am Ende entscheiden müsse, ob und, wenn ja, inwieweit ein Ausschluss der neuen Gewährleistungsansprüche oder zumindest deren denkbare Begrenzung möglich ist. Hier bleibt mit dem Verbandsjuristen nur zu wünschen, dass dann im Interesse der Rechtssicherheit Gerichte in Zweifelsfällen zumindest zeitnah Klarheit schaffen. Mit Blick darauf bittet übrigens der Zentralverband des Deutschen Handwerks, die Entwicklung in der AGB-Praxis aufmerksam zu beobachten, entsprechende Veränderungen von Lieferanten-AGB in dieser Richtung zu identifizieren und solche Fälle wie natürlich auch diesbezügliche Auseinandersetzungen über die Handwerks- und Verbandsorganisation zu melden.

Gesetzliches Bauvertragsrecht – warum?
Neben der Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit der erwähnten Regressmöglichkeit gilt seit Jahresanfang auch ein neues Bauvertragsrecht, das es im BGB seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1900 noch nicht gegeben hat – und das, vom Juristen Schlüter so einfach gesagt, „bisher auch nicht viele vermisst haben.“ Seine Erklärung: „Den Allermeisten dürfte das bewährte und bekannte BGB-Werkvertragsrecht und die Möglichkeit, im (gewerblichen) Baubereich die VOB/B zu vereinbaren, gereicht haben. Letztere diente in ihren regelmäßigen Anpassungen dort als Kompensation, wo das BGB auf werkvertraglicher Ebene an der einen oder anderen Stelle nicht passgenau und zu unspezifisch für Bauleistungen erschien.“

Die angebliche Unzulänglichkeit wird nach dem Willen des Gesetzgebers nun durch die Einführung neuer Vertragstypen beseitigt: Seit 2018 gibt es also im BGB – neben dem schon erwähnten „Bauvertrag“ selbst – noch den „Verbraucher-Bauvertrag“, den „Architekten- und Ingenieur-Vertrag“ sowie den „Bauträger-Vertrag“. Dabei herausgekommen ist auch eine ganze Reihe von auf den ersten Blick nicht so recht verständlichen Paragraphen, die auch dem wachsenden Verbraucherschutz geschuldet sind.

Diese lange vom Gesetzgeber anvisierte Schaffung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts bringt für SHK-Betriebe auf den ersten Blick sowohl positive als auch negative Änderungen. Eher zu Letzterem zählt aus Sicht der Bau-/Ausbaubranche für Schlüter das neue Änderungs- bzw. Anordnungsrecht, das von den Interessenvertretern der Auftragnehmerseite massiv kritisiert wurde und wird. „Inwieweit sich die Neuregelungen, wie etwa das vom Gesetzgeber so schön wie idealistisch gestaltete Anordnungs-Vergütungs-Wechselspiel, in der Praxis tatsächlich auswirken, wird sich zeigen müssen“, so der NRW-Verbandsjurist weiter. „Anderes, wie das System der Abschläge oder die Struktur der unterschiedlichsten Bauvertragsbesonderheiten, die der Gesetzgeber so, wie man ihn kennt, wieder einmal komplex und kompliziert ausgestaltet und formuliert hat, wird im Zweifel auch erst durch die Rechtsprechung der Zukunft geklärt werden müssen, so etwa die notwendige zügige Definition von Zumutbarkeitskriterien bei der Anordnung von Leistungen.“

Datenschutz – Aufreger des Jahres
Während die BGB-Reform aus Sicht des Verbandsjustitiars für die Betriebe Positives wie Negatives hat, ist es beim Thema Datenschutz praktisch ausschließlich letzteres: Denn hier bringe die Regelungswut des Gesetzgebers viele Betroffene zum Verzweifeln. „Leider zu Recht“, stellt Schlüter fest: „Hier haben die Verantwortlichen auf EU- und vor allem auf Bundesebene „ganze Arbeit“ geleistet und so landauf landab für Verwirrung und Ärger gesorgt. Klar, wird bei der DSGVO von Einigen auch schon einmal das sprichwörtliche Nutztier durchs Dorf gejagt.“ Aber natürlich müsse das Thema jeder Unternehmer ernst nehmen. Und sei es Aufgabe der Verbände, den Betrieben Lösungen und Hilfestellungen anzubieten – was laut Schlüter nicht immer einfach, aber insoweit wiederum auch nicht wirklich verwunderlich sei, wenn man sich die komplizierten und unklar erscheinenden Regelungen genau(er) ansehe. Schlüter: „Hier kann man sich auch des Eindrucks nicht erwehren, dass die Urheber der Vorschriften nicht nur deren Tragweite und Auswirkungen auf die Praxis unterschätzt haben, sondern bei dem Thema selbst auch ein Stück weit ‚auf Sicht fahren‘.“

Die Datenschutzexpertin des Verbandes, Frau Rechtsanwältin Boldemann-Kühle, erklärte dann auch im Einzelnen, warum die in Deutschland unter dem Kürzel DSGVO mittlerweile berüchtigten neuen europäischen Regelungen der große Aufreger dieser Tage sind. Sie gab Informationen zur praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben. In dem Zuge ging die Datenschutzbeauftragte auch auf Informationspflichten und Einwilligungen der Betroffenen sowie Datenschutzinformationen auf der Homepage näher ein. Fragen wie die Einschaltung von Dienstleistern, die Erstellung von erforderlichen Dokumentationen und wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wurden ebenso erörtert wie die oft anzutreffende Problematik der Nutzung von Diensten, wie z.B. WhatsApp, in Bezug auf die interne und externe Unternehmenskommunikation.

Aktuelles zu Personal, Technik, Projekten – und aus dem Arbeitsrecht
Neuerungen auf eher technisch-rechtlichem Gebiet mit Änderungen bei der Trinkwasserverordnung oder bei den Ölanlagen und deren Konsequenzen wurden im Rahmen der Tagung ebenso behandelt wie Herausforderungen für den Unternehmer aus einer anderen Richtung, wie Peter Schlüter erklärte: „Nicht erst seit gestern gibt es Nachwuchssorgen und Fachkräftemangel in unserer Branche, beides sorgt aber zunehmend für Druck auf die Betriebe und zwingt zum Nachdenken, wenn es um das Halten und Gewinnen von Mitarbeitern geht“. Deshalb suche der Verband auch insoweit nach Lösungen für seine Mitglieder und habe sich auch in Oberhausen um Antworten auf die Frage bemüht, wie man als Chef z.B. mit der Rufbereitschaft vor allem mit Blick auf die immer wichtigere Mitarbeiterbindung umgehen kann. Dazu passend gab es in Oberhausen auch noch Tipps zum Arbeitsrecht sowie den Ausblick auf weitere Initiativen und Ideen des Fachverbandes, wie etwa eine versicherungsartige Absicherung bei Mängeln oder die unter dem Namen „SHK-Expert“ gestartete Initiative des Fachverbandes, die für die fachliche Weiterbildung der Betriebe steht und zu der Jens Fiedler den Anwesenden erklärte, was genau dahinter steckt und wie Interessierte bei dieser neuen Qualitätsgemeinschaft mitmachen können. Näheres zu einzelnen Themen folgt im weiteren Text

 

Mitarbeiterbindung & Rufbereitschaft
„Die Probleme sind bekannt: Wir werden immer älter und immer weniger,“ konstatierte Frau Rechtsanwältin Felicitas Floßdorf zu Beginn ihres Vortrags über eines der drängenderen Probleme der Branche derzeit. Und sie machte klar: „Der dadurch versachte Fachkräftemangel ist längst nicht mehr nur eine Prognose, sondern in den meisten Betrieben bereits Realität. Dies zeigt sich bei der Suche nach neuen Mitarbeitern und wird auch dadurch sichtbar, dass langjährige Mitarbeiter zur Konkurrenz abwandern.“

Um qualifizierte Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden, sei ein mitarbeiterorientierter und wertschätzender Umgang von zentraler Bedeutung. So zeigte sie auf, durch welche konkreten Maßnahmen ein solcher Umgang gefördert werden kann. Die Palette reicht von flexiblen Arbeitszeitmodellen über steuerfreie Zuwendungen bis hin zu einem gut organisierten betrieblichen Gesundheitsmanagement. Dabei wurde deutlich, dass es nicht das eine Erfolgsrezept gibt. „Die Rahmenbedingungen eines jeden Betriebes sind ebenso unterschiedlich, wie die individuellen Wünsche der Mitarbeiter. Die Herausforderung besteht darin Lösungen zu finden, die für den konkreten Betrieb und dessen Belegschaft attraktiv sind, erklärte die Juristin des NRW-Fachverbandes.

Trinkwasser & Öl
Was bedeuten die diesjährigen Änderungen der Trinkwasserverordnung für meinen Betrieb? Und was hat es mit der neuen AwSV auf sich? Was darf ich überhaupt noch an Arbeiten ausführen? Und wie betrifft mich die nun bundesweite Fachbetriebspflicht? Auf diese Fragen gab Dipl.-Ing. Norbert Schmitz Antworten. Zunächst stellte er fest, dass bereits seit August 2017 eine bundeseinheitliche Fachbetriebspflicht für alle Arbeiten an oberirdischen und unterirdischen Heizölverbraucheranlagen größer als 1000 Liter gilt, also eine generelle Überprüfpflicht vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige nach AwSV. Und der Fachbetriebsleiter müsse Meister, Ingenieur oder Techniker sein und eine mindestens zweijährige Praxistätigkeit nachweisen. „Das bedeutet für SHK-Fachbetriebe, die nicht die Zusatzqualifikation AwSV-Fachbetrieb besitzen“, so der Technische Geschäftsführer weiter, „dass sie seit bald einem Jahr bei Anlagen größer als 1000 Liter und weniger als 100 kW nur noch Arbeiten im privaten Bereich durchführen dürfen, die sich auf den Tätigkeitsbereich hinter der Absperreinrichtung (Ölfilter) beziehen. Auf weitere Einzelheiten ging Schmitz ebenso ein, wie auf die Neuregelungen infolge der 2018 novellierten Trinkwasserverordnung, die vor allem dem erhöhten Verbraucherschutz und der trinkwasserhygienischen Sicherheit geschuldet sind.

Arbeitsrechtstipps für die Praxis

Für das Arbeitsrecht war, wie in der Vergangenheit schon öfter, Christoph Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der gleichnamigen Kanzlei aus Düsseldorf, zuständig. Er übernahm die Aufgabe, die Teilnehmer mit wichtigen Neuerungen und aktuellen Entscheidungen aus der arbeitsrechtlichen Praxis zu versorgen. Dabei ging´s u.a. um Abmahnung und Abfindung, um Änderungs- und Teilkündigungen, um Befristungen und Vertragsstrafen, ums Direktionsrecht und die betriebliche Übung sowie das sog. Betriebliche Eingliederungsmanagement. Der aufs Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt zeigte mögliche Rechtsnachteile für Unternehmer auf und entwickelte mit dem Blick für die Praxis Ratschläge und Empfehlungen für den Alltag im Betrieb.

Fazit und Ausblick

„Momentan bewegen viele neue Vorgaben die Branche und es gibt Einiges, was von den Betrieben sehr kritisch gesehen wird, ganz oft zu Recht, wie das Beispiel Datenschutz zeigt, das derzeit viel Anderes in den Hintergrund zu drücken scheint“, so Peter Schlüter. „Der Gesetz- und Verordnungsgeber sorgt immer wieder für Nachschub an Themen und für viel Diskussion, was auch am 6. Juni beim SHK-Rechtstag deutlich wurde. Und so wird er auch in Zukunft sicher wieder seinen Teil dazu beitragen, dass uns in der SHK-Branche die ganz wichtigen Themen nicht ausgehen“, so augenzwinkernd der Moderator der Veranstaltung. Auch dank der durchweg positiven Resonanz der Teilnehmer freuen sich die Düsseldorfer schon auf die nächste Ausgabe in 2019, wenn Mitgliedsbetriebe wieder nach Oberhausen eingeladen werden, um sich beim Rechtstag auf den neuesten Stand bringen zu lassen.

Bilder: FV SHK NRW

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: