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PV-Anlage – Steuerliche Besonderheiten bei gemeinschaftlicher Betreibung

Bei von zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern gemeinschaftlich betriebenen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gibt es Besonderheiten bei der Feststellung der gewerblichen Einkünfte:

 

 

  • Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner eine Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück und erzielen ausschließlich daraus gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte, so kommt eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht in Betracht, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten nach zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
  • Haben die Ehegatten oder Lebenspartner in diesen Fällen eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung abgegeben oder hat das Finanzamt die Einkünfte bisher gesondert und einheitlich festgestellt, ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen.
  • Sind die gemeinschaftlichen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung erklärt und soll auf die gesonderte Feststellung von Einkünften verzichtet werden, so muss auf diesen Verzicht im Steuerbescheid hingewiesen werden (Quelle: Finanz Ministerium Mecklenburg-Vorpommern, Az.: S 0361 – 00000 – 2011/002).

 


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