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Prozesskosten für Namensrecht – Keine außergewöhnliche Belastung

Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

 

Der niederländische Vater hatte ohne Absprache den Nachnamen des Sohnes beurkunden lassen. Die Mutter beantragte den Abzug von Anwaltskosten in Höhe von ca. 3800 Euro als außergewöhnliche Belastungen. Finanzamt und Gericht lehnten die Berücksichtigung der Kosten ab, da die Frau eine konkrete Gefährdung der Existenzgrundlage nicht nachweisen konnte (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 2 K 750/17 E).

 


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