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Praktikum – Dauer entscheidet über Mindest­lohn­anspruch

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.

 

Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 556/17).

 


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