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Planerverträge: Stolperfallen vermeiden

Was bei der Vertragsgestaltung zu beachten ist

Im Bauvertragsrecht haben sich einige wichtige Neuerungen im letzten Jahr ergeben. So hat z. B. der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Höchst- und Mindestsatzregelungen der HOAI für europarechtswidrig erklärt, was sich massiv auf die Vergütungsvereinbarung auswirken kann. (EuGH/Laurent Antonelli)

Andrea Kuffer, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Bild: BPM/Kuffer

 

Zu einer ordnungsgemäßen Planungs- und Baubeauftragung gehören die rechtzeitige und wirksame Gestaltung von Verträgen sowie die formal und inhaltlich zutreffende Rechnungsstellung. Doch gerade hier lauern zahlreiche Stolperfallen, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Im letzten Jahr sind einige wichtige Neuerungen eingetreten, die für Architekten und Ingenieure von erheblicher Relevanz sowohl hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsvolumens, als auch der zu vereinbarenden Vergütung sind. So gilt seit 2018 das neue Bauvertragsrecht, in dem z. B. erstmals die sogenannte Zielfindungsphase vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um die Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele, die als Planungsgrundlage dienen und anhand derer die Kosten ermittelt werden. Weiter hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Höchst- und Mindestsatzregelungen der HOAI für europarechtswidrig erklärt, was sich massiv auf die Vergütungsvereinbarung auswirken kann. Umso wichtiger ist es, dass Architekten- und Ingenieurverträge rechtssicher gestaltet sind. Ohne umfassende Kenntnisse der geltenden Gesetze sowie der aktuellen Rechtsprechung können sonst bei der Vertragsgestaltung schnell „Stolperfallen“ übersehen werden. Nachfolgend ein paar Beispiele.

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