Photovoltaik: KfW-Fördermittel und EEG-Vergütung in bestimmten Fällen kumulierbar
Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass auf KfW-Häusern errichtete Photovoltaik-(PV)-Anlagen auch EEG-Vergütung erhalten können, wenn man die Investition splittet.
Es ist eine falsche Annahme, dass PV-Anlagen, die auf KfW-Häusern errichtet werden, grundsätzlich keinen Anspruch auf Einspeisevergütung haben. Bild: IBC Solar
Ein verbreiteter Irrtum sei, so die Verbraucherzentrale, dass ein Merkblatt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oft so ausgelegt werde, dass für Solarstrom von kreditgeförderten Effizienzhäusern grundsätzlich keine Einspeisevergütung fließen dürfe. „Tatsächlich gilt diese Einschränkung aber nur für den Fall, dass Strom erzeugende Anlagen über den Kredit „Energieeffizient Bauen“ mitfinanziert werden“, stellt die Verbraucherzentrale klar.
Würden diese hingegen anders finanziert, zum Beispiel aus anderen KfW-Programmen, spreche nichts gegen die EEG-Vergütung. „Bauherren sollten ihre Investitionen deshalb splitten“, raten die Verbraucherschützer. Gerichtet auf die KfW regt sie eine Überarbeitung der Produkt-Merkblätter an: „Ziel sollten klarere Informationen und deutliche Hinweise auf mögliche Förderkombinationen sein.“
Sinnvolle Kombinationen
Sinnvoll ist zum Beispiel das KfW-Förderprogramm 153 („Energieeffizient Bauen“) mit den beiden anderen KfW-Produkten 270 („Erneuerbare Energien - Standard“) und 275 (Speicher) zu kombinieren. Denn der maximale Tilgungszuschuss aus dem Bau-Programm 153 steige von 10.000 auf 15.000 Euro pro Wohneinheit, wenn dank Solaranlage und Speicher der KfW-40-Plus-Standard erreicht werde.
Wer die PV-Komponenten separat über die anderen Programme finanziere, dürfe ihren Effekt für das Erreichen des Standards anrechnen, ohne dass die Klausel aus dem Bau-Programm greift. Sprich: Die Voraussetzungen für den größtmöglichen Zuschuss sind erfüllt, ohne dass die Einspeisevergütung verloren geht.
Achtung Fußangel
Es gibt laut Verbraucherzentrale NRW somit eine Fußangel: Wer eine Solaranlage über das Bau-Programm 153 finanziert hat und trotzdem Vergütung kassiert, handelt rechtswidrig. In diesem Fall muss mit dem Netzbetreiber ausdrücklich der Verzicht auf die Vergütung vereinbart werden. Die Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen, dies schnellstmöglich zu tun.