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Pflichten des Planers im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung

In den folgenden Ausführungen soll der Frage nachgegangen werden, welche Pflichten der Planer einer Trinkwasserinstallation – als Teil der technischen Gebäudeausrüstung – aus juristischer Sicht einzuhalten hat. Festgestellt werden soll in diesem Zusammenhang, ob es Planungsgrundsätze gibt, die als Pflichten anzusehen sind und welche Folgen ein möglicher Verstoß haben kann.

Der mit der Trinkwasserinstallation befasste Planer hat den Auftraggeber auf die einschlägigen Regelwerke und geltenden Verordnungen hinzuweisen. Bild: IKZ-HAUSTECHNIK

Beispiel Sporthalle: Werden Planungsvorgaben unkritisch einer Norm entnommen, kann dies zu erheblichen Problemen im Bereich der Trinkwasserversorgung führen, weil ein bestimmungsgemäßer Betrieb mitunter nicht zu gewährleisten ist. Bild: Mora

Das Risiko für mikrobiologische Verunreinigungen in Trinkwasseranlagen steigt mit der Komplexität der Anlage, zum Beispiel durch lange Leitungswegen und verzweigte Rohrnetze. Bild: Conti

Ist ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Trinkwasserinstallation durch die Nutzung der Einrichtung nicht gewährleistet, so müssen technische Hilfsmittel vorgesehen werden, die zwangsweise einen Wasseraustausch herbeiführen. Bild: Kemper

Eine hygienebewusste Planung und die entsprechend qualifizierte Umsetzung durch das Fachhandwerk garantieren den dauerhaften Erhalt der Trinkwassergüte.Bild: Mora

 

Fakt ist, dass das hoch angesehene Qualitätsimage der deutschen Bauindustrie und ihrer technischen Nebengewerke in der letzten Zeit Risse bekommen hat. Das liegt daran, dass Schätzungen von Experten zufolge durch Planungs- und Ausführungsfehler jährlich Bauschäden in einer Größenordnung von mehreren Milliarden Euro entstehen. Eine Ursache dafür ist sicherlich der andauernde Preiswettbewerb zwischen den Anbietern von Planungs- und Ausführungsleistungen. Damit überhaupt noch ein auskömmliches Honorar oder ein kostendeckender Werklohn generiert werden kann, versuchen die Baubeteiligten mit möglichst geringem Planungs- bzw. Arbeitsaufwand die ihnen gestellten Aufgaben zu erfüllen. Gerade für den mit der Trinkwasserinstallation befassten Planer kann aber die Missachtung allgemein gültiger Planungsgrundsätze äußerst negative Folgen haben.
Abgesehen davon, dass er zur Beseitigung etwaiger Planungsmängel – ohne zusätzliches Honorar – verpflichtet ist, kommt daneben immer noch eine Haftung auf Schadenersatz in Betracht. Wird infolge eines Planungsfehlers gar ein Mensch verletzt, muss man aufgrund der aktuellen Rechtsprechung mit erhöhten Schadenersatzforderungen rechnen. Zu beantworten ist also die Frage, ob es Grundsätze gibt, an die sich ein Planer immer zu halten hat, wenn er im Bereich Trinkwasserinstallation tätig ist.

Fragwürdige HOAI-Bezugnahmepraxis
Zunächst einmal muss ein Planer, will er die gegenüber einem Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen erfüllen, den von ihm abgeschlossenen Vertrag studieren. Die Praxis hat gezeigt, dass viele Planer die genaue Formulierung des von ihnen zu erbringenden Leistungsergebnisses in einem Planervertrag grob vernachlässigen. Nach wie vor werden die dem Planer auferlegten Leistungspflichten durch bloße Bezugnahme auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) definiert. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass die HOAI nicht den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, die Leis­tungspflichten eines Planers zu definieren. Die HOAI stellt, so die einschlägige Rechtsprechung, lediglich Preisrecht dar und enthält eben gerade keine Leistungspflichten des Planers.
Abgesehen davon wird diese „Bezugnahmepraxis“ auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH in der Entscheidung vom 24.6.2004) infrage gestellt. Schließt der Planer nämlich einen Vertrag mit dem Auftraggeber, der im Hinblick auf die Leistungspflichten nur Bezug nimmt auf die einzelnen Leistungsphasen der HOAI, dann ist der Planer auch zur Erfüllung sämtlicher in der Leistungsphase enthaltenen Grundleistungen verpflichtet. Erfüllt er diese Grundleistungen nicht (z.B. weil dies durch die ihm gestellte Planungsaufgabe nicht erforderlich ist), kann dies der Auftraggeber zum Anlass nehmen, das Honorar zu kürzen.
Schließlich muss man aber auch davon ausgehen, dass sich die Vertragsbeteiligten mit der vom Planer zu erbringenden Planungsleistung gar nicht hinreichend beschäftigt haben, weil dann nämlich auch eine genaue Definition der zu erbringen Leistungen möglich gewesen wäre. Deshalb schon an dieser Stelle der dringende Hinweis: Sollte der Planer die Gelegenheit haben, einen schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen, ist die von ihm zu erbringende Planungsleistung genauestens, ggf. in Arbeitsschritten, zu definieren. Anschließend erfolgt dann die Verpreisung auf Grundlage der HOAI.
Bei der entsprechenden Formulierung kann man sich natürlich an der Leistungsabfolge orientieren, die von der einschlägigen HOAI-Regelung vorgegeben wird, wobei aber immer eine aufgabenbezogene Gewichtung stattzufinden hat.

Grundlagenermittlung
Zur Erfüllung der übertragenen Bauaufgabe hat der Planer in der Regel immer eine Grundlagenermittlung vorzunehmen. Dies war früher klassische Auftraggeberaufgabe. Je umfänglicher jedoch ein Bauvorhaben wird, desto eher wird die Grundlagen­ermittlung in den Leistungsbereich des Planers hinzugenommen. In diesem Zusammenhang hat der Gebäudeplaner u.a. den Auftraggeber darüber zu beraten, inwieweit bauerfahrene Personen, insbesondere Fachplaner z.B. für die technische Ausrüstung, hinzuzuziehen sind. Außerdem hat der Planer den Auftraggeber auf rechtliche Verpflichtungen (z.B solche nach der jeweiligen Landesbauordnung oder den Vorschriften der EnEV 2009) hinzuweisen.
Der mit der Trinkwasserinstallation befasste Planer hat den Auftraggeber auf die einschlägigen Vorschriften der Trinkwasserverordnung und der AVBWasserV sowie ggf. speziell geltende Vorschriften (Krankenhausgesetze, Heimgesetze, Arbeitsschutzvorschriften) hinzuweisen. Jedenfalls wird unabhängig von der Gestaltung des Vertrages immer eine Ermittlung der Grundlagen unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften und technischer Regeln – egal ob Neu- oder Umbau – zu erfolgen haben.

Vorplanung
Im Rahmen der Leistungsphase 2/Vorplanung ist es Aufgabe des Planers, Ziele und Vorgaben des Auftraggebers zu bestimmen und mit den Vorgaben bzw. Vorstellungen der weiteren Beteiligten abzustimmen. In der Praxis macht es sich der Planer in der Regel zu einfach, wenn seine Planung, sozusagen ohne geistige Eigenleistung, nur auf einschlägigen Normen aufsetzt. Man spart sich durch diese Vorgehensweise sicherlich schwierige Diskussionen mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat aber im Rahmen des Werkvertrages gem. § 642 BGB eine Mitwirkungsverpflichtung. Dies bedeutet praktisch, dass er, soweit der Planer Vorgaben seitens des Auftraggebers benötigt, hier konstruktiv mitzuwirken hat, damit eine sachgerechte Planung ermöglicht wird.
Damit der TGA-Planer in die Lage versetzt ist, eine zweckentsprechende Planungsleistung abzuliefern, ist es Sache des Auftraggebers, ggf. unter Mitwirkung des Gebäudeplaners, ein Raumbuch zu erstellen, das den Anforderungen der VDI 6023 genügt. Liegt ein solches nicht vor, besteht seitens des Planers eine entsprechende Hinweispflicht, ggf. sogar eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken.
Die VDI-Richtlinienreihe 6000, die sich an Architekten, Bauherrn, Hauseigentümer und ausführende Fachbetriebe wendet, gibt zumindest einen Leitfaden vor, an dem man sich im Rahmen der Planung von der technischen Gebäudeausrüstung Trinkwasser orientieren kann. Hierin sind Vorgaben zur Einhaltung von Trinkwasserhygiene wie auch zur Sicherstellung einer funktionierenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechenden Installationstechnik gegeben.
Reicht nun die Einhaltung technischer Regeln aus, um eine vertragsgerechte Leis­tung zu erbringen? Antworten geben das sogenannte Schallschutzurteil sowie auch die Teilerfolgsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem sogenannten Schallschutzurteil, BGH-Urteil vom 14.6.2007 (VII ZR 45/06), hat der BGH u.a. festgelegt, dass Mindestanforderungen an eine Leis­tung allein nicht allein aus einer DIN-Norm zu entnehmen sind. Dies verstoße gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung eines Vertrages.
Kein Auftraggeber hat im Rahmen der Übertragung von Planungsleistungen Vorstellungen darüber, wie sich die Einhaltung von den sich aus Normen ergebenden Mindestanforderungen auf die Planung auswirken. Der Auftraggeber hat in der Regel auch keine Vorstellungen zum Thema Hygiene, die sich in bestimmten Grenzwerten ausdrücken kann oder aus einer DIN-Norm zu entnehmen ist. Deshalb ist es Sache des Planers, den Auftraggeber unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Planungsgrundsätze auf die entsprechenden Anforderungen zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Qualitätsanforderungen nicht nur aus einem Vertragstext ergeben können, sondern auch aus erläuternden oder präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerkes oder seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes. Bei der Zweckbestimmung des Gebäudes ist eine spezielle Funktion (Krankenhaus, Pflegeheim), der Zuschnitt sowie auch die Ausstattung zu berücksichtigen.
Der Planer hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung stets den zum Ausdruck gekommenen Auftraggeberwillen zu beachten. Eine interessengerechte Auslegung dieses Willens gebietet es, bei erkennbarer Zweckbestimmung des Gebäudes den Auftraggeber darüber zu beraten, dass das Thema Trinkwasserhygiene u.U. besondere Bedeutung bekommen kann. Hier ist die Entscheidung des OLG Köln zur Vorgabe der Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsblattes DVGW W 551 zu berücksichtigen. Der Auftraggeber wäre darüber auch zu beraten.
Im Hinblick auf das, was der Planer seinem Auftraggeber schuldet, können die DIN-Normen als Auslegungskriterium herangezogen werden. Man sollte aber berücksichtigen, welche rechtliche Qualifikation DIN-Normen beigemessen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Normen nämlich lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. In seiner Entscheidung vom 14.5.1998 weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass es nicht maßgebend ist, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Leistung zurzeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.

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Leistungssoll
Problematisch ist in vielen Fällen schon die Ermittlung des Leistungssolls des Planers. Regelmäßig werden die Parteien bei Vertragsschluss noch nicht genau wissen, welche Planerleistungen im Einzelnen erforderlich werden. In der Praxis führt dies oftmals dazu, dass die Vertragsparteien einen Planervertrag mit unvollständiger, unklarer oder dem konkreten Fall nicht angemessener Leistungsbeschreibung abschließen und offen davon ausgehen oder stillschweigend voraussetzen, dass sich alles weitere im Verlaufe des Vorhabens klären wird. Häufig erschöpft sich dann die vertragliche Leistungsbeschreibung in einer pauschalen Bezugnahme auf einzelne Leistungsphasen der HOAI.
Fehlt im Vertrag eine konkrete Beschreibung des Leistungssolls, muss der Vertragsinhalt dahingehend untersucht werden, welche einzelnen Leistungen nach den Erklärungen der Parteien und deren Interessen zum Inhalt des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Auslegung nach §§133, 157 BGB ergeben, dass die einzelnen, in der HOAI vorgesehenen Leistungen, insbesondere die einzelnen Leistungen der Leistungsbilder, Gegenstand des Vertrages sein sollen und als selbstständige Arbeitsschritte bzw. Teilerfolge geschuldet sind, wenn auf diese bei Vertragsschluss Bezug genommen wurde. Zulässig sei die Auslegung und damit die Orientierung des vertraglich geschuldeten Erfolges an den Leis­tungsbildern der HOAI laut BGH, weil sich der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg nicht darin beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerkes erforderlich sind. Eine an den Leistungsphasen der HAOI orientierte vertragliche Vereinbarung führt nach dem BGH im Regelfall dazu, dass der Planer die in den Leistungsbildern festgelegten Leistungen schuldet.
Was bedeutet dies für die Pflichten des TGA-Planers im Rahmen von Grundlagen­ermittlung und Vorplanung? Grundlagen­ermittlung umfasst hier im Wesentlichen die Abklärung der technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen durch den Fachplaner in Bezug auf die jeweils betroffene Anlagengruppe mit dem Objektplaner und dem Auftraggeber. Bereits in dieser Leistungsphase ist es hilfreich, wenn dem TGA-Fachplaner die Grundlagenplanung des Objektplaners zur Verfügung steht, um die später ohnehin notwendige Integration der Fachplanung in die Objektplanung zu erleichtern. Fakt ist aber auch, dass der TGA-Fachplaner in der Regel auf der Grundlagenplanung des Objektplaners aufsetzen muss. Allerdings treffen ihn in diesem Zusammenhang eigene Verpflichtungen, wenn er die Trinkwasserinstallation für ein Gebäude plant, wo von vornherein feststeht, dass die spätere Nutzung so jedenfalls bestimmungsgemäß nicht erfolgen kann.
Gegebenenfalls hat sich der TGA-Fachplaner mit den ermittelten Grundlagen des Objektplaners kritisch auseinanderzusetzen und in Abstimmung mit dem Bauherrn darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der späteren Nutzung des Gebäudes auch tatsächlich ein bestimmungsgemäßer Betrieb des Trinkwasserinstallation möglich ist.
Im Rahmen der Vorplanung ist auf der Basis der in LP 1 ermittelten Grundlagen die fachspezifische Lösung der übertragenen Planungsaufgabe zu erarbeiten und darzustellen.

Zusammenfassung der grundsätzlichen Planungsanforderungen
Der Planer hat sich grundsätzlich an die vertraglichen Vorgaben und den ihm zur Kenntnis gelangten Auftraggeberwillen zu halten. Daneben ist der dem Planer bekannt gegebene Verwendungszweck der TGA ebenfalls planerisch zu berücksichtigen. In technischer Hinsicht hat die Planung den modernen Erkenntnissen, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu entsprechen. Hierbei muss es sich um die Einhaltung der grundsätzlich neuesten, bereits anerkannten Regeln der Technik handeln. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt hat, dass DIN-Normen insbesondere im Bereich des Wärme- und Schallschutzes hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass eine Änderung anerkannter Regeln der Technik auch dadurch geschehen kann, dass sich in der Praxis bereits Baustoffe oder Verfahrensweisen durchgesetzt haben, mit denen ein über den bisher anerkannten Regeln der Technik liegender Standard erreicht werden kann.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass kodifizierte Normen sozusagen die „Leitplanken“ für die TGA-Planung darstellen. Die Erledigung der eigentlichen Planungsaufgabe hat aber immer bezogen auf das konkrete Bauvorhaben zu erfolgen. Hierbei ist dann zu hinterfragen, ob Vorgaben einer Norm überhaupt eine vertragsgerechte Verwendung eines zu planenden technischen Gewerkes ermöglichen. Dies soll an einem kurzen Beispiel dargestellt werden: Die Ausstattung von Räumlichkeiten mit sanitären Einrichtungen wird in einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Vorgaben geregelt. Daneben sind eine Vielzahl technischer Regeln zu beachten, die im Grundsatz als anerkannte Regeln der Technik gelten. Unter anderem beschäftigen sich die VDI 6000 Blatt 6 sowie die VDI 3810 Blatt 2 mit der Ausstattung von und mit Sanitärräumen in Schulen. Als Planungsvorgabe enthält die VDI 6000 Blatt 6 Vorgaben für die Anzahl der in einer Turn- und Sporthalle vorzusehenden Duschplätze. Feurich hält in seinem Standardwerk zur Sanitärinstallation unter der Rubrik Richtwerte der Sanitäreinrichung für Gymnastik-, Turn und Sporthallen maximal 40 Duschplätze für erforderlich. Ob dies aufgrund der heutigen Lebensumstände der Bevölkerung überhaupt noch angemessen ist, muss kritisch hinterfragt werden. In der Regel werden nämlich sanitäre Einrichtungen, insbesondere Duschplätze in Sporthallen, heutzutage wenig oder gar nicht mehr genutzt. Werden hier also Planungsvorgaben unkritisch einer Norm entnommen, kann dies, wird dieses Problem mit dem Auftraggeber nicht geklärt, zu erheblichen Problemen im Bereich der Trinkwasserversorgung führen, weil bei derartig geplanten und ausgeführten sanitären Einrichtungen ein bestimmungsgemäßer Betrieb praktisch nur schwer herzustellen ist.
In einem solchen Fall gehört zur Grundlagenermittlung und auch zur Vorplanung, dass mit dem Auftraggeber verschiedene planerische Alternativen geklärt werden. Einmal besteht die Möglichkeit, in Absprache mit dem Auftraggeber von diesen Normvorgaben abzuweichen. Zum anderen müsste mit dem Auftraggeber geklärt werden, besteht dieser auf der Einhaltung der Normvorgaben, wie dann der bestimmungsgemäße Betrieb herzustellen ist. Gelingt dies nicht durch die tatsächliche Nutzung der Einrichtung, müssen technische Hilfsmittel vorgesehen werden, die sozusagen zwangsweise einen Wasseraustausch herbeiführen. Hier wird zukünftig ohne erhöhten Aufklärungsbedarf und auch eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht mehr auszukommen sein, um Probleme technischer und rechtlicher Art zu vermeiden.

Autor: RA Thomas Herrig, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Herrig & Partner, Berlin

 


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