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Pfändungsschutz – Unterschiede bei Zusatzzahlungen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinne der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.

 

Grund: Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. Paragraf 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ordnet an diesen Tagen sogar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit dagegen sind der Pfändung nicht entzogen. Denn für diese Zeiten gibt es keine entsprechende gesetzgeberische Wertung wie bei den der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 859/16).

 


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