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Nordrhein-Westfalen – „Betriebe wissen über Verordnung nicht oder nur teilweise Bescheid“

Landesfachgruppen-Tagung Installateur- und Heizungsbau mit den Themen Heizölanlagen, Trinkwasserhygiene und hydraulischer Abgleich

An der Landesfachgruppen-Tagung Installateur- und Heizungsbau in Neuss haben mehr als 60 Delegierte aus den nordrhein-westfälischen SHK-Innungen teilgenommen.

Von links: Dieter Jansen, Mitglied des Vorstandes Fachverband SHK NRW, Prof. Dipl.-Ing. Werner Schenk von der Hochschule München, Holger Jenssen, Niederlassungsleiter der Max Weishaupt GmbH in Neuss, und Norbert Schmitz, Geschäftsführer Technik Fachverband SHK NRW.

 

Auf der Landesfachgruppen-Tagung Installateur- und Heizungsbau nahmen Anfang Juni mehr als 60 Delegierte aus den nordrhein-westfälischen SHK-Innungen in Neuss teil. Gastgeber war die Max Weishaupt GmbH. Auf der Tagesordnung standen diverse Referate unter anderem zu den Themen Trinkwasserhygiene, Förderprogramme und Heizölanlagen.

Über Änderungen bei Ölanlagen seit dem 1. August 2017 informierte Guido Bruzek, Abteilung Technik beim Fachverband SHK NRW. „Wir stellen immer wieder fest, dass viele Betriebe nicht oder nur teilweise über die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Bescheid wissen“, sagte Bruzek. Deshalb stellte er die wichtigsten Änderungen vor – mit dem Hinweis, sie auch umzusetzen:

  • Seit dem 1. August 2017 gilt eine bundeseinheitliche Fachbetriebspflicht für alle Arbeiten an oberirdischen und unterirdischen Heizölverbraucheranlagen > 1000 l. Wichtig: Der Fachbetriebsleiter muss Meister, Ingenieur oder Techniker sein und mindestens zweijährige Praxistätigkeit nachweisen.
  • Die bisherige Regelung, dass Heizölverbraucheranlagen erst über 10 000 l von einem Sachverständigen geprüft werden müssen, wenn die Anlage durch einen WHG (Wasserhaushaltsgesetz)-Fachbetrieb errichtet wurde, entfällt. Zukünftig besteht bundeseinheitlich für alle oberirdischen Heizölverbraucheranlagen > 1000 l eine generelle Überprüfpflicht vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige nach AwSV.
  • Wesentliche Änderungen sind:

–    Ersetzen von unterirdischen oder nicht typengleichen oberirdischen Tanks;
–    Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen;
–    Erneuerung von Auffangraumbeschichtungen und Kunststoffbahnen;
–    Einbau einer Leckschutzauskleidung;
–    Umbau von Saug- auf Druckleitung;
–    Ersetzen oder Nachrüsten von nicht bau- oder typengleichen Befüllsystemen.

  • Auch die Prüfpflichten für Heizöltanks sind nun bundeseinheitlich. Es gelten folgende Prüffristen:

–    Inbetriebnahme und wesentliche Änderung (innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten): Unterirdische Anlagen grundsätzlich, oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l;
–    Wiederkehrende Prüfung (außerhalb von Wasserschutzgebieten): Unterirdische Anlagen grundsätzlich alle fünf Jahre, oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 l alle fünf Jahre. Innerhalb von Wasserschutzgebieten: Unterirdische Anlagen grundsätzlich alle zweieinhalb Jahre, oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l alle fünf Jahre.
–    Stilllegung einer Anlage (außerhalb von Wasserschutzgebieten): Unterirdische Anlagen grundsätzlich, oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 l.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten: Unterirdische Anlagen grundsätzlich, oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l.

Der Eigentümer bleibe für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Tankanlage verantwortlich. „Er ist u. a. auch für die Beauftragung des Sachverständigen nach AwSV verantwortlich“, so Bruzek. Er berichtete, dass SHK-Fachbetriebe, die nicht die Zusatzqualifikation „AwSV-Fachbetrieb“ besitzen, seit dem 1. August 2017 lediglich bei Anlagen größer als 1000 l und < 100 kW Arbeiten im privaten Bereich durchführen dürfen, die sich auf den Tätigkeitsbereich hinter der Absperr­einrichtung (Ölfilter) beziehen. Darunter fielen u. a. der Austausch des Ölfiltereinsatzes, des Ölbrenners sowie dessen Wartung. Die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke (ÜWG) in St. Augustin biete über die Landesstellen der Fachverbände Überwachungs- und Schulungsmöglichkeiten an, um letztendlich ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu werden.

Förder-Navigator
Finanzielle Förderungen für Sanierungsmaßnahmen sind für das Handwerk oft ein Türöffner beim Endkunden. Dipl.-Ing. Norbert Schmitz, Geschäftsführer Technik im Fachverband SHK NRW, wies vor diesem Hintergrund auf den Förder-Navigator der Energieagentur NRW hin, der eine umfangreiche Recherche zu Fördermitteln für Neubau- und Altbauprojekte ermöglicht – landes- wie bundesweit. Das Tool eignet sich laut Schmitz auch gut für die Kundenberatung vor Ort. Es findet sich im Internet unter www.foerder-navi.­de.
Schmitz ging zudem auf die 4. Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ein, die am 9. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Hervorzuheben sei, dass Untersuchungsstellen auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasserinstallation neuerdings direkt an das Gesundheitsamt zu melden haben. Der vollständige Text der Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften steht im Internet: www.dvgw.de/themen/wasser/trinkwasserverordnung (Kurzlink:
https://bit.ly/2LPVqk2). Berichtet wurde darüber hinaus über den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen. Schmitz: „Dazu erreichen uns immer wieder Anfragen.“ Er legte den Delegierten der Landesfachgruppen-Tagung ein rechtssicheres Musterschreiben ans Herz (www.zvhsk.de). Gastvorträge von Prof. Dipl.-Ing. Werner Schenk von der Hochschule München über das Heizen der Zukunft mit Wärmepumpen und von Jan Paul Hagedorn (Leiter Betriebsabteilung Gelsenwasser Energienetze GmbH) über die Umstellung von L („low calorific gas“)- auf H („high calorific gas“)-Gas in der Stadt Isselburg rundeten die Landesfachgruppen-Tagung Installateur- und Heizungsbau ab.

 


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