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Nicht auf die leichte Schulter nehmen – Brandschutzanforderungen an Warmwasserspeicher für Trinkwasser und Heizung

Ob Pflegeheim, öffentliche Sporthalle oder Ein- und Zweifamilienhaus – Warmwasserspeicher1) mit einer leicht entflammbaren Dämmung dürfen laut Musterbauordnung hierzulande nicht aufgestellt werden, es sei denn, die äußere Ummantelung gilt mindestens als normalentflammbar. Diese Forderung ist nicht neu. Dennoch liegen dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) Hinweise vor, dass einige Warmwasserspeicher am Markt diese (nationalen) brandschutztechnischen Vorgaben nicht einhalten. Die Hersteller verweisen auf europäisches Recht, das DIBt und der Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht sehen das anders. Doch die Verantwortung trägt – wie sollte es anders sein – das Fachhandwerk.

Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim ZVSHK.

Ob ein Warmwasserspeicher (Heizungspuffer, Trinkwasserspeicher) eine leicht- oder normalentflammbare Ummantelung hat, ist nicht immer einfach zu erkennen. Standardmäßig mit einem Blechmantel versehene Warmwasserspeicher erfüllen die allgemeinen Anforderungen der Musterbauordnung.

 

Trinkwasser- oder Heizungspufferspeicher gehören zu den Standardkomponenten einer Heizungsanlage. Auswahl und Einbau gelten als unproblematisch. Aber Vorsicht: „Nicht alle Produkte, die am Markt verfügbar sind, sind pauschal für ihren Verwendungszweck geeignet“, warnt Andreas Müller vom ZVSHK. Dies gelte ungeachtet einer vorhandenen CE-Kennzeichnung, da diese ohnehin nur die Einhaltung der harmonisierten Anforderungen dokumentiere. „Für den Bereich Brandschutz existieren keine harmonisierten Normen für Warmwasserspeicher. Insoweit kommt dem verarbeitenden SHK-Fachhandwerk eine verantwortungsvolle Rolle bei der Auswahl geeigneter Produkte zu“, ergänzt Müller.
Nachdem vor einigen Monaten ein Brand bekannt geworden ist, bei dem die leichtentflammbare Dämmung womöglich maßgebliche Bedeutung hatte, hat der ZVSHK neben den Herstellern sowohl das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als auch den Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht zur Stellungnahme und Bewertung aufgefordert. Es galt die Frage zu klären, ob die Wärmedämmung solcher Produkte den Anforderungen der Landesbauordnungen nach mindestens Normalentflammbarkeit (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 oder Klasse E nach DIN EN 13501-1) entsprechen muss? Während die Vertreter der Gerätehersteller dies unter Verweis auf europäisches Recht verneinen, kommen das DIBt und der Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht zu einem anderen Schluss. Danach gelten die Brandschutzanforderungen der Landesbauordnungen uneingeschränkt auch für Warmwasserspeicher.

Brandverhalten der Dämmstoffe ist zu deklarieren

Der Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht weist zudem darauf hin, dass nach der EU-Bauproduktenrichtlinie bzw. EU-Bauproduktenverordnung harmonisierte Normen für die in haustechnischen Anlagen verwendeten Wärmedämmstoffe bereits am Markt verfügbar sind. Diese Normen sind unter Hinweis auf die Anwendung dieser Produkte gemäß Landesbauordnung in der Bauregelliste B Teil 1 genannt. Andreas Müller fordert deshalb Konsequenzen: „Die Hersteller sind aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass ein Verweis auf diese harmonisierten Normen für die Wärmedämmstoffe in die nicht harmonisierten Speichernormen aufgenommen wird, um die normativen Regelungen im Sinne des Anliegens des ZVSHK zu vervollständigen.“

Unklare juristische Folgen

Welche juristischen Folgen die Nichtbeachtung der Brandschutzanforderung für den verarbeitenden Fachbetrieb haben würde, ist derzeit aufgrund des von Herstellerseite ins Feld geführten Verstoßes gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit schwerlich abzuschätzen. Da ist auf der einen Seite die verschuldensabhängige Haftung im Falle eines Brandes. Müller: „Wir gehen zunächst davon aus, dass der Brandschutz bei einem Neubau oder bei wesentlicher Änderung der Anlage abgenommen wurde. Ebenso können wir davon ausgehen, dass die Speicherummantelung selbst für eine Entstehung eines Brandes eher eine untergeordnete Rolle spielt. Auch für die Brandübertragung von einem Brandabschnitt in den nächs­ten dürfte der Speicher wohl keine Wirkung entfalten. Bei Rohren oder Lüftungskanälen sieht das anders aus.“ Bleibt also die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Speicher durch äußere Brandeinwirkung den Brand beschleunigt. Hierbei wäre er laut Müller mit anderen brennbaren Materialien, die möglicherweise im Heizraum lagern, unter Umständen gleichzustellen. „Sofern der leichtentflammbare Wärmedämmstoff bei Abnahme oder danach vom Auftraggeber bemängelt wird, kann ein zur Nachbesserung verpflichtender Mangel nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Forderung der einschlägigen Landesbauordnung europarechtswidrig wäre.“ Diese Frage muss allerdings erst vom EU-Gerichtshof geklärt werden. „Noch ist das SHK-Handwerk werkvertraglich an die Landesbauordnung gebunden“, stellt Müller klar.

Empfehlungen für die Praxis

Der ZVSHK empfiehlt den Fachbetrieben, vor Bestellung und Einbau eines Warmwasserspeichers eine Erklärung vom Lieferanten bzw. Hersteller einzuholen, dass die Wärmedämmung einschließlich der äußeren Ummantelung die Brandschutzanforderung der einschlägigen Landesbauordnung, also B2 nach DIN 4102-1 oder mindestens die Klasse E nach DIN EN 13501-1, erfüllt. Innungsbetriebe können hierfür ein Musterschreiben bei ihrem Landesverband anfordern. Für Speicher im Baubestand, die diese brandschutztechnischen Anforderungen derzeit nicht einhalten, hat Müller indes einen einfachen wie wirkungsvollen Tipp parat: „Bauordnungskonform ist eine nachträgliche Ummantelung mit Blech.“


Anforderungen der Musterbauordnung: mindestens normalentflammbar

Gemäß §?26 „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ der Musterbauordnung (MBO) dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (also leichtentflammbar), nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. Also beispielsweise eine leichtentflammbare Wärmedämmung mit mindestens normalentflammbarer Ummantelung (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 oder mindestens Klasse E nach DIN EN 13501-1). Diese Muster-Regelung findet sich in allen einschlägigen Landesbauordnungen wieder. Warmwasserspeicher mit einem Blechmantel erfüllen deshalb unabhängig von der zum Einsatz kommenden Dämmung darunter die Anforderungen der MBO.


EU-Klage gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat bereits in 2012 beschlossen, Deutschland vor dem EU Gerichtshof zu verklagen, weil es offensichtlich gegen die EU-Vorschriften über die Harmonisierung der Vermarktung von Bauprodukten verstößt. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass Bauprodukte gemäß deutschen Rechtsvorschriften zusätzliche nationale Kennzeichnungen (z.B. Ü-Zeichen) oder Genehmigungen aufweisen müssen, obwohl diese bereits mit dem CE-Zeichen versehen sind. Auch die weitergehenden Anforderungen in den Landesbauordnungen behindern laut EU-Kommission den freien Warenverkehr. Deutschland beruft sich aber darauf, dass die Mitgliedstaaten sehr wohl das Recht haben, wesentliche Anforderungen (z.B. Brandschutz) an die Verwendung der Produkte festzulegen, wenn es keine harmonisierten europäischen Normen für diese Produkte gibt oder, wenn diese wesentlichen Anforderungen nicht normativ berücksichtigt wurden. In der Norm können die Mitgliedstaaten sogenannte Klassen einfordern. Das Ende des Streites ist zeitlich noch offen.


1) Dazu zählen alle Arten von Speicher, also auch Trinkwasserspeicher, Heizungspufferspeicher oder auch klassische 5-l-Untertischgeräte.


www.zvshk.de
www.wasserwaermeluft.de

 


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