Fragen und Antworten zur Dach- und Balkon-Entwässerung
Wenn, wie dieser Tage, Starkregen angekündigt ist, stellt sich oft auch die Frage nach der Entwässerung von Hausdächern und Balkonen. Richtig geplant und ausgeführt, hält sie dem Starkregen stand. Doch was ist dabei zu beachten? Und wie sieht es generell bei den Hausdächern und Balkonen mit der Entwässerung aus? Die Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik (GET) beantwortet nachfolgend häufig gestellt Fragen zur Thematik.
Mit welchem Abstand dürfen Dachabläufe nebeneinander verbaut werden?
Dachabläufe sind grundsätzlich an den tiefsten Stellen der zu entwässernden Dachflächen einzuplanen. Nach DIN 1986 Teil 100 Pkt. 14.2.5 sollte der Abstand der Dachabläufe (dies gilt sinngemäß auch für Attikaabläufe und für Notabläufe) jedoch maximal 20 Meter nicht überschreiten, wenn sich die Dachabläufe in einem linearen Tiefpunkt befinden. Bei einer Dachentwässerung mit ausgeprägten Tiefpunkten kann der Abstand auch größer sein, da das Regenwasser zwangsläufig zu den Tiefpunkten mit jeweils einem Dachablauf fließt.
Als Mindestabstand für Dachabläufe ist nach DIN 18531 Teil 1 Pkt 6.5 ein Abstand von 0,30 m vorzusehen. Maßgebend dafür ist die äußere Begrenzung des Flansches. Der Mindestabstand von 0,30 m ist für Dachabläufe ebenfalls zu aufgehenden Bauteilen zu planen, wobei der Abstand bei Keilen im Bereich des aufgehenden Bauteils zweckmäßigerweise von der Vorderkante des Keils gemessen werden sollte. Ausgenommenen davon sind Attikaabläufe, die speziell für einen Einbau in die aufgehende Attika vorgesehen sind.
Brauchen Balkone eine Notentwässerung?
Eine Notentwässerung auf Balkonen muss nach DIN 1986-100 Pkt. 5.10 zusätzlich zum Balkonablauf vorgesehen werden, wenn Balkone eine geschlossene Brüstung haben. Die Notentwässerung kann als Notüberlauf von mindestens 40 mm lichter Weite in der Brüstung oder als Notablauf mit freiem Auslauf geplant werden.
Darf das Regenwasser von Balkonen in die Dachentwässerungsleitung eingeleitet werden?
Balkonabläufe, die Balkone und Loggien mit geschlossener Brüstung entwässern, dürfen im Regelfall nicht an die Regenwasserleitungen der Dachentwässerung angeschlossen werden, um eine mögliche Überflutung durch Rückstau bei Überlastung zu vermeiden (DIN 1986-100 Pkt. 5.10). Die Balkonentwässerung soll vielmehr über separate, von der Dachentwässerung getrennte, Fallleitungen erfolgen.
Dieses gilt auch, wenn Notentwässerungen in der Brüstung vorhanden sind. Von separaten Fallleitungen für die Dach- und die Balkonentwässerung kann jedoch abgesehen werden, wenn die Balkonbrüstung nicht geschlossen ist und mindestens 50 % der Balkonbrüstung einen freien Auslauf über der Balkonfußbodenfläche besitzt, sodass das Regenwasser im Überflutungsfall ungehindert nach außen abfließen kann.
Balkonabläufe im Erdgeschoss sollten separat an die Grundleitung angeschlossen werden. Das ist in DIN 1986-100 unter Punkt 5.10 geregelt, und zwar als zusätzliche Sicherheit für den Fall, dass es bei einem möglichen Überflutungsfall zu Rückstau in der höher liegenden Entwässerungsleitung kommt. Das aufstauende Regenwasser soll dadurch dann bereits im untersten Geschoss über den Balkonablauf (quasi als „Entlastungsöffnung“) ins Freie austreten und nicht auch auf darüber liegende Bereiche/Balkone aufstauen können. Voraussetzung ist aber, dass die Balkone keine geschlossene Brüstung besitzen und das aufstauende Regenwasser ungehindert frei nach außen abfließen kann.
Darf eine Dachentwässerung auf tieferliegende Dachflächen abgeleitet werden?
Die Dachentwässerung über tieferliegende Dächer sollte im Regelfall über ein geschlossenes Rohrsystem bis zur Grundleitung erfolgen, wobei jede Dachfläche für sich gesehen separat entwässert werden muss. Ein freier Auslauf auf tieferliegende Dachflächen ist nach DIN 1986-100 Pkt. 6.3.3 nur dann zulässig, wenn das Regenwasser von aufgehenden Gebäudeteilen weggeleitet wird. Dort, wo das Regenwasser auftrifft, muss zudem die Dachabdichtung verstärkt werden. Bei der Notentwässerung ist eine freie Ableitung auf tiefere Dachflächen dagegen nicht zulässig, da die Ableitung des Regenwassers von jeder Dachfläche bestimmungsgemäß frei auf schadlos überflutbare Flächen erfolgen soll.
Gibt es Vorschriften, die eine Versickerung vorzugsweise fordern?
Die zunehmende Versiegelung der Flächen durch intensivere Bebauung und auch häufiger auftretende Starkregenereignisse führen zu veränderten Abflussverhalten bei der Regenentwässerung mit Folgen wie Überflutungen und Überlastung der bestehenden Kanalsysteme. Durch verschiedene Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung wird dieser Entwicklung entgegengewirkt, die dann auch in Landesvorschriften, durch behördliche Festlegungen oder in regionalen Bebauungsplanungen geregelt sein können.
Zu den möglichen Maßnahmen können bei der Dachentwässerung gehören: Dachbegrünungen, wodurch sich der Regenwasserabfluss verzögert und sogar reduziert, Einleitungsbeschränkungen durch Regenrückhaltung auf dem Dach mit planmäßig gedrosselter Regenwasserableitung (Retention), Ableitung des Regenwassers ins Freie zur Versickerung in wasserdurchlässige Bodenflächen, Regenwassernutzung u.a.