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Neue Heizkostenverordnung – neue Aufgaben für das SHK-Handwerk

Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung im November 2021 steht nicht nur die Messdienstbranche vor neuen Herausforderungen, sondern auch der SHK-Bereich

Ein typisches Gateway zur Fernauslesung (hier Modell „Superlink C“ von Sontex).

So können Messgeräte in einem Gebäude verteilt sein.

Dieses Rechenwerk („Supercal 5“, Sontex) ist für eine Übertragung der Messdaten vorbereitet.

 

Seit dem 24. November 2021 gilt eine neue Heizkostenverordnung (HKVO). Sie verlangt u. a., dass Vermieter ihren Mietern Verbrauchsdaten über Heizung und Trinkwassererwärmung monatlich übermitteln müssen. Je nach Ausgestaltung der bereits installierten Messgeräte muss das bereits seit 1. Januar 2022 erfolgen. Diese Vorgabe hat auch Auswirkungen auf das Heizungsbauerhandwerk.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Pflicht zur Fernablesbarkeit von Messgeräten.
  • Möglichkeit der Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway.
  • Unterjährige Verbrauchsinformationen für Mieter.

Zur Umsetzung dieser Neuerungen ist es erforderlich, ausschließlich Messgeräte (Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Wasserzähler) zu installieren, die an ein Fernablesesystem angebunden werden können. Nur sie sind in der Lage, diese Vorgaben zu erfüllen.

Um die unterjährige Verbrauchsinformation für Mieter bereitzustellen, sind mindestens monatliche Messwerte erforderlich. Hierfür eignen sich vor allem Messgeräte mit einem integrierten Funkmodul. Sie sind dann an einen zentralen Datensammler eingebunden, der die Messwerte an den vom Eigentümer des Gebäudes beauftragten Messdienstleister überträgt. Dieser stellt die Verbrauchsinformationen pro Nutzeinheit zum Abruf bereit.

Eine monatliche Verbrauchsinformation für Mieter ist seit dem 1. Januar 2022 vorgeschrieben, sofern der installierte Wärmezähler oder Heizkostenverteiler die technische Voraussetzung mitbringt. Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch Messgeräte mit fernablesbarer Ausstattung installiert werden.

Bei den Messgeräten haben sich folgende Standards am Markt etabliert:

  • bidirektionale Funksysteme auf 433 MHz oder LoRaWAN auf 868 MHz,
  • unidirektionale Funksysteme auf 868 MHz nach OMS-Standard.

Die Interoperabilität, also das Zusammenspiel von Systemen unterschiedlicher Hersteller, muss sichergestellt werden. Ein neuer Messdienstleister, den der Gebäudeeigentümer beauftragt, muss in der Lage sein, die vorhandene Messausstattung weiterzuverwenden. Eventuelle Sicherheitsschlüssel für die Funkübertragung der Messgeräte sind dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. In der Vergangenheit wurden diese Schlüssel bei einigen Anbietern nur zögerlich oder kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass auch bei gleichem Funkstandard die Messgeräte unterschiedlicher Hersteller nicht unbedingt miteinander kompatibel sind. Auch hier empfiehlt sich die vorherige Absprache mit dem Gebäudeeigentümer oder des beauftragten Messdienstleisters.

Diese Neuerungen stellen das SHK-Handwerk im Bereich der Geräteauswahl und -installationen vor neue Herausforderungen. Vor Beschaffung von Messgeräten muss der Installateur ab sofort mit dem Gebäudeeigentümer, dem Bauträger, der Verwaltung oder dem zuständigen Messdienstleister den erforderlichen Funkstandard abklären. Nach der Installation muss er die Funkschnittstelle im Zähler aktivieren und das Gerät gegebenenfalls im Datensammler anmelden. Eventuell ist im Vorfeld eine Funkreichweitenmessung in der Liegenschaft erforderlich, um den Empfang des Messgerätes sicherzustellen. Hierbei hilft i. d. R. der Messdienstleister.

Eine weitere Neuerung für das SHK-Handwerk ergibt sich durch die Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26. Oktober 2021. Hier wurde eine Verlängerung der Eichfrist für Wärme-, Kälte- und Warmwasserzähler von fünf auf sechs Jahre beschlossen. Dies gilt nicht nur für neu installierte Zähler, sondern auch für alle im Feld befindlichen. Somit dürfen aktuelle Zähler der oben genannten Typen ein Jahr länger im Objekt verbleiben und für die Abrechnung verwendet werden.

Durch diese Änderung entsteht theoretisch eine einmalige Verschiebung, was weniger Aufträge zum Austausch für das Handwerk bedeutet, die sich in das Folgejahr verlagern. Die Praxis allerdings zeigt, dass der Austausch der Geräte bereits nach fünf Jahren erfolgt, da die vorhandenen Mietverträge auf diese Laufzeit geschlossen wurden. Neue Verträge für eichfähige Geräte haben zukünftig eine Laufzeit von sechs Jahren.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass durch die Neuerungen eine höhere Anforderung an die Qualität der Arbeit des SHK-Handwerks gestellt wird. Durch diese Digitalisierung sind neue Prozesse erforderlich, die auch Chancen für neue Geschäftsfelder bieten. Betriebe haben die Möglichkeit, durch Spezialisierung ihrer Fachkräfte ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise die Installation der Fernablesesysteme und die nachträgliche Integration der vorhandenen Messgeräte. Weiterhin sind Kooperationen mit Messdienstunternehmen, Versorgern oder der Wohnungswirtschaft möglich, um zusätzliche Dienstleistungen anzubieten. Hersteller für den freien Markt bieten Schulungen im Bereich der Systemtechnik an.

Originaltext der „Verordnung über die Änderungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ des BMWi.

Originaltext der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung“.

Video von Sontex zu den neuen Regularien.

Quelle: Sontex Deutschland GmbH

Bilder: Sontex

www.sontex.eu

 


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