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Nebenkostenabrechnung – Vorjahresvergleich nicht erforderlich

Vermieter müssen ihren Mietern die Nebenkosten- oder auch Betriebskos­tenabrechnung im Folgejahr vorlegen. Schlüssig, richtig und nachvollziehbar sollte sie auf jeden Fall sein.

 

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter einen Vorjahresvergleich zur Verfügung stellt. Schließlich kann der Mieter ohnehin Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters verlangen (Quelle: Amtsgericht Hannover, Az.: 426 C 3047/15).

 


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