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Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit Unzureichende oder verspätete Anzeigen können eine Kündigung rechtfertigen

Eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt oder den Arbeitgeber nur unzureichend informiert hat.

 

Eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt oder den Arbeitgeber nur unzureichend informiert hat.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, sei gängige Rechtsprechung, so zuletzt auch des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ. 6 Sa 1398/04).

 


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