Werbung

Mehr Arbeit oder Mehrarbeit?

Für das Handwerk ist die Umsatzsteuer-Senkung zwar geeignet, Angebote auch nachträglich um 3 % günstiger zu machen. Ob das einen praktischen Nutzen hat, ist aber die Frage

Die Politik hat die befristete Senkung der Mehrwert/Umsatzsteuer beschlossen. Die Frist beginnt am 01.07. und endet am 31.12. dieses Jahres. (Shutterstock)

 

Um die Wirtschaft in Zeiten der Corona-Krise wieder anzukurbeln, hat die GroKo Anfang Juni eine bis zum Jahresende befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % beschlossen. Der angepeilte Effekt von mehr Arbeit hat für das Handwerk vermutlich nur den Effekt vermehrter Aufklärungs- und Buchhaltungsarbeit.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Merkblatt zu diesem Thema herausgegeben, um dem Handwerk kniffelige Situationen zu ersparen, bzw. ihm die Kompetenz an die Hand zu geben, Kundenanrufe zu beantworten, die sich jetzt wegen der Umsatzsteuer-Senkung häufen dürften. Das Wichtigste zusammengefasst: Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die im Zeitraum vom 01. 07. bis 31. 12. 2020 ausgeführt werden. Dabei kommt es auf den Leistungszeitpunkt an, also den Tag, an dem die vereinbarte Leistung vollständig ausgeführt ist. Entsprechendes gilt für Teilleistungen und Dauerverträge, z. B. Wartungsverträge. Allein das ist entscheidend für die Frage, welchem Steuersatz ein Umsatz unterliegt. Für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes spielt es keine Rolle, wann z. B. die Rechnung gestellt oder wann sie bezahlt wurde/wird.

Artikel weiterlesen auf IKZ-select (BASIC-Inhalt, kostenfrei nach Registrierung)

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: