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Lockerungen und Verschärfungen

Ab sofort gilt eine neue Trinkwasserverordnung mit veränderten Vorgaben

Im Rahmen einer Legionellenuntersuchung ist es auch notwendig, die Temperatur des Trinkwassers warm zu messen und zu dokumentieren. Bild: DFLW

§ 14 der TrinkwV (Trinkwasserverordnung) sieht weiterhin die Untersuchungspflicht auf Legionellen in Großanlagen bei vorhandenen Duschen oder sonstigen Vernebelungseinrichtungen. Bild: Pictures4you – Fotolia.com

Der jährliche Rhythmus der Legionellenuntersuchungen bei Großanlagen wird auf drei Jahre ausgeweitet.

 

Mitte Dezember 2012 wurde im Bundesgesetzblatt die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ veröffentlicht. Sie trat unmittelbar danach in Kraft. Hier eine frei formulierte Zusammenfassung zu wichtigen Änderungen mit dem Schwerpunkt auf Trinkwasserversorgungsanlagen in Gebäuden.

In Deutschland wird das Trinkwasser durch mehrere Sicherungssysteme auf dem Weg vom Wasserwerk bis zur Übergabe in die Hauswasserinstallation geschützt. Dies ist die Basis, um die Bevölkerung vor Infektionen und Erkrankungen zu schützen. Für die Qualität des Trinkwassers – von der Wasseruhr bis zum Zapfhahn – ist der Betreiber und Inhaber der häuslichen Trinkwasserversorgungsanlage verantwortlich. Er kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich belangt werden. Dies wissen jedoch private Eigentümer oftmals nicht und unterschätzen die Konsequenzen, die durch gesundheitlich bedenkliches Trinkwasser für die Nutzer der Trinkwasserinstallationen entstehen können.

§ 3 „Begriffsbestimmungen“
In Absatz 12 wird beschrieben, was unter einer „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ zu verstehen ist. Es heißt nun: Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist eine Anlage mit:

  • einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 l oder
  • einem Inhalt von mehr als 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen grundsätzlich nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

§ 9 „Maßnahmen“
In Absatz 8 heißt es, dass das Gesundheitsamt einschreitet, wenn der „technische Maßnahmewert“ überschritten wird und der Unternehmer oder sonstige Inhaber von betroffenen Wasserversorgungsanlagen seinen Pflichten nicht fristgemäß oder vollständig nachkommt.
Der „technische Maßnahmenwert“ bedeutet 100 KBE. KBE ist die Abkürzung für „Kolonien bildende Einheiten“. Im Labor wird das Trinkwasser auf Legionellen untersucht. Stellt das Labor mehr als 100 Kolonien bildende Einheiten in 100 ml Wasser fest, muss gehandelt werden.

§ 13 „Anzeigepflicht“
In Absatz 4 werden die Anzeigepflichten geändert. Nicht-Trinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzung) müssen nun nicht mehr an das Gesundheitsamt gemeldet werden, sondern nur noch an die „zuständige“ Behörde wie die Bau- oder Wasserbehörden (länderspezifisch).
Auch müssen keine Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (gewerbliche Tätigkeit und Mietshäuser) mehr an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Für Anlagen im Rahmen der öffentlichen Tätigkeit bleibt die Anzeigepflicht jedoch bestehen.

§ 14 „Untersuchungspflichten
Es bleibt bei der Untersuchungspflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung bei vorhandenen Duschen oder sonstigen Vernebelungseinrichtungen auf den technischen Maßnahmewert. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Anlage ist verpflichtet, Probennahmestellen nach den anerkannten Regeln der Technik vorzuhalten.

§ 15 „Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen“
Die Untersuchungsergebnisse von gewerblich betriebenen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung müssen nur noch bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Untersuchungen, einschließlich der Probennahmen, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

§ 16 „Besondere Anzeige- und Handlungspflichten“
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer gewerblich betriebenen Trinkwasseranlage muss zukünftig in eigener Regie eine Gefährdungsanalyse veranlassen, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wird. Dann wird festgestellt, welche die Ursachen für die Legionellenbelastung sind und wie sie beseitigt werden. Die betroffenen Menschen sind über die Ergebnisse und die daraus resultierenden Folgen zu informieren.

§ 17 „Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser“
Leitungen unterschiedlicher Wasserversorgungsanlagen sind farblich und Entnahmestellen von Nichttrinkwasser dauerhaft zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls sind die Entnahmestellen gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern. Trinkwasser ist von Nicht-Trinkwasser zu trennen. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik (EN 1717).

§ 25 „Ordnungswidrigkeiten“
Im § 25 werden folgende Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von 25000 Euro oder Haft geahndet werden können, neu aufgeführt bzw. geändert. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer z.B.

  • die Untersuchung auf den technischen Maßnahmewert nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  • eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
  • das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahme­werts (Legionellen 100 KBE/100 ml) nicht informiert,
  • die Aufzeichnungen nicht durchführt oder für mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
  • nicht zugelassene Werkstoffe einsetzt,
  • eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,
  • Verbraucher über die Ergebnisse im Dunkeln hält.


Anlage 4 zur TrinkwV „Häufigkeit der Untersuchungen“
Das Untersuchungsintervall für den technischen Maßnahmewert (Legionellen) von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung wird auf drei Jahre festgelegt. Die erste Untersuchung muss jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Autor: Winfried Hackl, Geschäftsführer DFLW e.V. (Deutscher Fachverband für Luft- und Wasserhygiene)

www.dflw.info
www.bundesgesundheitsministerium.de

 


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