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Leser fragen – Experten antworten

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis

Der klassische Anschluss von Zweirohrzählern ist „auf einer Seite waagerecht, auf der anderen senkrecht“. In diesem Fall kommen beide Anschlussrohre von oben. Der Versorger hat dennoch sein Okay gegeben. Bild: IKZ

 

Gasinstallation: Bestandsschutz und Gaszählermontage
Unterliegen Langgewinde von Stahlrohren und die bekannten alten Gas-Kugelhähne dem Bestandsschutz? Reicht es also, wenn die Rohrleitung bei der Druckprobe dicht ist oder müssen derartige Einbauten beispielsweise im Zuge einer Kesselsanierung grundsätzlich entfernt werden?
Weitere Frage: Der klassische Anschluss von Zweirohrzählern ist „auf einer Seite waagerecht, auf der anderen senkrecht“. Begründung ist, dass sich dadurch die Gewinde ohne gegenseitige Beeinflussung anziehen lassen und damit sichergestellt ist, dass Dichtungsflächen sauber aufliegen. In der Praxis sieht man aber immer wieder Zähler, die beispielsweise nur von oben – und dennoch ohne Beanstandung seitens des Gasversorgers – angeschlossen wurden (siehe Bild). Gibt es eine konkrete Vorgabe im Regelwerk?

 Die Technische Regel für Gasinstallationen (DVGW-TRGI) gilt für die Planung, Erstellung, Änderung,
Instandhaltung und den Betrieb von Gasinstallationen. Dem Kommentar zur DVGW TRGI 2008 kann zu diesem Thema entnommen werden, dass der Gesetzgeber generell keinen Austausch dieser Bauteile im Bestand verlangt.
Rohrleitungen einschließlich der Verbindungen sowie der Absperreinrichtungen müssen einmal jährlich einer Sichtkontrolle unterzogen werden, welche durch den Betreiber der Gasinstallation selbst vorgenommen werden kann. Inhalt dieser Sichtkontrolle ist das Prüfen auf Zustand und Korrosion, Befestigung, mechanische Beanspruchung, vorhandene Lüftungsöffnungen an Verkleidungen. Alle 12 Jahre sind die Rohrleitungen einschließlich der Verbindungen sowie die Absperreinrichtungen auf Funktion und Dichtigkeit zu überprüfen. Diese Arbeiten sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen.
Werden wesentliche Änderungen bestehender Anlagen vorgenommen, greift der Bestandsschutz nicht mehr und es gelten dann die neuen Regelungen. Wesentliche Änderungen im Haus sind z. B. Arbeiten an der Zähleranlage oder eine komplette Leitungserneuerung, nicht aber der Austausch des Zählers oder die Durchführung einer Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Anlage oder die Gerätewartung. Dies darf jedoch den fallweisen Austausch der Bauteile nicht ausschließen.
Beispiel: Ein Gasversorger fordert generell den Austausch von Langgewinde von Stahlrohren und den alten Kugelhähnen und macht dies nicht abhängig davon, ob Tätigkeiten im Sinne einer sogenannten wesentlichen Änderung auszuführen sind. Andere Gasversorger fordern grundsätzlich den Austausch von Langgewinde von Stahlrohren und den alten Kugelhähnen im Zusammenhang von Tätigkeiten im Sinne einer wesentlichen Änderung an bestehenden Gasinstallationen.
Unabhängig davon, welche Grundbedingungen bei der Austauschpflicht von Langgewinde von Stahlrohren und den alten Kugelhähnen durch die Gasversorger/Netzbetreiber im Vordergrund stehen, ist die Ermächtigungsgrundlage, weiter oder auch höhere technische Anforderungen verlangen zu können, dem § 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 zu entnehmen.


§ 20
Technische Anschlussbedingungen

Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilnetzes, notwendig ist.


Aufgrund des aufgezeigten unterschiedlichen Interpretationsspielraums sollten bei der Fragestellung: Bestandsschutz von Langgewinde von Stahlrohren und den alten Kugelhähnen grundsätzlich Informationen bei dem jeweilig zuständigen Gasversorger/Netzbetreiber eingeholt werden.
Zu Frage 2: Die Technische Regel für Gasinstallationen (DVGW-TRGI) schreibt hier, dass der Installationsort und die Art des Zählerplatzes gemäß der Niederdruckanschlussverordnung – NDAV vom 1. November 2006 vom Netzbetreiber bestimmt wird. Konkrete Vorgaben über den Anschluss von Zweirohrzählern werden durch den Netzbetreiber in seinen Technischen Anschlussbedingungen geregelt. Im Zweifel wenden sich Installateure also an den zuständigen Versorger für das entsprechende Versorgungsgebiet, in dem die Anlage errichtet wird. Häufig können die TABs auf den Internetseiten des jeweiligen Versorgers heruntergeladen werden.

Guido Bruzek
Abteilung Technik
Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW

 

BImSchV: Ausnahmeregelung für sehr alte Öfen?
Die BImSchV stellt strenge Anforderungen an die Emissionen von Kaminöfen und anderen Einzelfeuerstätten in Abhängigkeit vom Baujahr bzw. der Inbetriebnahme. Aber wie stellt sich die Situation für sehr alte Öfen dar, die entweder nur selten betrieben werden oder umfassend (optisch) restauriert wurden? Gelten für diese „Ofen-Oldtimer“ ebenfalls die in der Verordnung formulierten Grenzwerte, oder gibt es hier eine Ausnahmeregelung?

Historische Öfen (nachweislich vor 1950 hergestellt oder errichtet) müssen nach der 1. BImschV keine Emissionsgrenzwerte einhalten. Wird eine solche Anlage versetzt, und sei es nur innerhalb des Gebäudes, gilt dies als Neuerrichtung. „Neuerrichtete Alt-Anlagen“ haben die gleichen Emissionsanforderungen zu erfüllen wie Neuanlagen. Wird die Anlage an Ort und Stelle restauriert, hängt es vom Umfang der Restaurierung ab, ob Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Wenn die Restaurierung eine wesentliche Änderung“ der Anlage ist, gilt die Restaurierung als Neuerrichtung. „Wesentliche Änderungen“ haben Einfluss auf das Abbrandverhalten und damit die Emissionsbildung. Zum Verständnis drei Beispiele: Wird der Feuerraum eines historischen Kachelofens erneuert, gilt dies als Neuerrichtung. Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden.
Werden an demselben Kachelofen mehrere Kacheln ausgetauscht/repariert, ist das keine „wesentliche Änderung“. Der Ofen darf unabhängig von den Emissionswerten weiter betrieben werden.
Wird der Kachelofen an Ort A abgebaut und ohne wesentliche Änderung an Ort B wieder errichtet, gilt dies wegen der Versetzung dennoch als Neuerrichtung und die Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen sind einzuhalten.
Eine Besonderheit: Da historische Öfen schützenswerte Kulturgüter sind, kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde erteilt werden, dass diese Geräte nach Versetzung oder Restaurierung (wesentliche Änderung) gelegentlich betrieben werden dürfen. Diese Regelung wäre dann in Analogie zu offenen Kaminen, die auch nicht täglich als Heizung genutzt werden dürfen, sondern aus dekorativen Zwecken gelegentlich betrieben werden dürfen.

Tim Froitzheim,
Referat Ofen- und Luftheizungsbau, Erneuerbare Energien,
Zentralverband Sanitär Heizung Klima

 

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