Leser fragen – Experten antworten
In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis
Vermeidung von Stagnation bei selten benutzten Zapfstellen
?
Müssen selten genutzte Kaltwasser-Einzelzuleitungen wie Garten- oder Garagenleitungen bei der Neuinstallation zwingend eingeschleift werden, um Stagnation zu vermeiden?
!
Der Fachverband SHK Baden-Württemberg hat sich eingehend mit dieser Fragestellung befasst. Die Antwort: Das einschlägige technische Regelwerk für die Planung von Trinkwasser-Installationen, insbesondere bezüglich der Leitungsführung, ist die DIN 1988-200 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Installation Typ A (geschlossenes System) – Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe, Mai 2012. In Nr. 8.1 der Norm heißt es dazu: „Einzelzuleitungen zu Entnahmearmaturen müssen so kurz wie möglich sein. Ein Wasservolumen von 3 l ist als Obergrenze einzuhalten; kleinere Wasservolumen sind anzustreben.“ Ein Einschleifen wird also nicht grundsätzlich gefordert. Auch weitere technische Regelwerke, wie z.B. DVGW W551 oder VDI 6023 fordern nicht grundsätzlich das Einschleifen von selten genutzten Einzelzuleitungen.
Die Technischen Regeln für Trinkwasser-Installationen richten sich auch an den Betreiber solcher Anlagen, der zur Erhaltung der Trinkwasserhygiene bestimmte Pflichten hat. Neben der Einhaltung von Wartungs- und Instandhaltungsvorgaben ist er zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes aufgefordert. Die DIN 1988-100 Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen – Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte, August 2011, fordert unter Nr. 7: Ein bestimmungsgemäßer Betrieb bedeutet die Durchströmung (d.h. Nutzung) aller Installationsbereiche. Dies kann Folgendes einschließen: – zur Sicherstellung einer jederzeit einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sollte an allen Entnahmestellen regelmäßig Trinkwasser entnommen werden. Die DIN EN 806-5 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 5: Betrieb und Wartung, Mai 2012, fordert unter Nr. 6: ... das in nur selten genutzten Anlagenteilen(z.B. Zuleitungen zu Gästezimmern, Garagen- oder Kelleranschlüssen) enthaltene Wasser muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden, vorzugsweise einmal je Woche. Unter Betrachtung dieser Anforderungen ist der Betreiber verpflichtet, für einen regelmäßigen Wasseraustausch zu sorgen, um den bestimmungsgemäßen Betrieb einzuhalten.
Bei selten genutzten Zapfstellen bieten sich also folgende Möglichkeiten zur Vermeidung unzulässiger Stagnation an:
- Ausführung als Ringleitung
- Ausführung als Reihenleitung mit regelmäßig genutzter Zapfstelle als letzte Entnahmestelle
- Automatische Spüleinrichtung
- Ausführung als Einzelzuleitung mit einem Wasserinhalt bis zu 3 Liter und bestimmungsgemäßer Betrieb mit regelmäßigem Wasseraustausch mindestens wöchentlich durch den Betreiber.
Um im Nachhinein Streitigkeiten bezüglich der Leitungsführung zu vermeiden, sollte mit dem Auftraggeber vorab die Problematik besprochen und (schriftlich) vereinbart werden, ob eine technische Lösung – Ringleitung, Reihenleitung, Spülstation, verbunden mit den entsprechenden Zusatzkosten – gewählt wird oder ob der Auftraggeber einen bestimmungsgemäßen Betrieb durch regelmäßiges Zapfen erreichen will.
?
Regelkonforme Befestigung von Gasleitungen
Für die Befestigung von Gasleitungen greifen wir wo immer möglich auf Metalldübel zurück. Je nach Wand- oder Deckenkonstruktion gibt es aber Schwierigkeiten, eine ausreichende Festigkeit zu erzielen. Wie verhält es sich mit der Zulassung von Verbund- bzw. Reaktionsanker, die auf Basis eines zweikomponentigen Epoxydharzes in Kartuschen oder speziellen Mörtelpatronen angeboten werden?
!
Eine Gasleitungsanlage muss prinzipiell brand- und explosionssicher ausgeführt werden. Gemäß der derzeitig gültigen Fassung der „Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI)“ vom Deutschen Verein des Gas und Wasserfaches (DVGW) vom April 2008 ist die Auswahl des Dübelsystems von der Konstruktion der Rohrleitung d.?h. deren Verbindung abhängig. Werden Rohrleitungen wie z.B. Kupferrohre mit zugfesten Verbindungen (Pressverbindung) eingesetzt, dann können für die Befestigung am Verankerungsgrund – im „normalen“ Wohnungsbau – einfache Kunststoffdübel verwendet werden. Man geht dann davon aus, dass im Brandfall – selbst bei Versagen des Kunststoffdübels – durch die zugfeste Rohrverbindungen keine schädliche Öffnung in der Leitung entsteht, da die Verbindungen der Leitung in Takt bleiben. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein Leitungsauflager auf z.B. Zwischenwänden möglich ist, lange Flure wären hier wiederum anders zu betrachten, da hier bei einem Versagen der Befestigung auch eine zugfeste Verbindung reißen kann. Hier wäre dann vorzugehen wie bei den nachfolgend dargestellten nicht zugfesten Verbindungen.
Werden dagegen jedoch bei z.B. Kupferleitungen Hartlötverbindungen (im Brandfall ggf. keine ausreichende Zugfestigkeit) verwendet, müssen gemäß der TRGI 2008 Dübelsysteme verwendet werden, die den entsprechenden Anforderungen, d.h. Temperaturbeaufschlagung von 650°C, im Brandfall standhalten. Dies können gemäß der Richtlinie Metalldübel sein. Werden andere Dübelsysteme als Metalldübel eingesetzt, wie z.B. die in der Frage genannten Injektionssysteme, muss das Dübelsystem über einen entsprechenden Eignungsnachweis im Brandfall verfügen. In der Regel verfügen moderne zugelassene Injektionssysteme für Beton über entsprechende Nachweise entweder direkt in der Zulassung selbst oder in ergänzenden Brandprüfberichten. Für Hohlmauerwerk oder Porenbetonsteine können nach dem Kommentar zu den Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) Injektionssysteme oder zugelassene Kunststoffdübel verwendet werden. Hier muss aber ebenfalls bei Verwendung der genannten Dübelsysteme darauf geachtet werden, dass entsprechende Eignungsnachweise für den Brandfall über Brandprüfberichte für den jeweiligen Untergrund vorliegen.
Dr. Jürgen H. R. Küenzlen, Projektleiter Produktfeld Verbindungstechnik, Adolf Würth GmbH & Co. KG
Heizlastberechnung nach DIN 12831 und Kesselleistung
?
Ist das Ergebnis einer Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 gleichzeitig die rechnerisch ermittelte theoretische Kesselnennwärmeleistung? Anders gefragt: Welche Faktoren außer der tatsächlichen Kessel-Baugröße beeinflussen noch die Kesselnennwärmeleistung?
!
Die Voraussetzung für eine Heizlastberechnung ist die Datenerfassung zum jeweiligen Gebäude gemäß der geltenden Normen und Vorschriften. Unter Heizlast versteht man die Wärmezufuhr, die zur Aufrechterhaltung einer notwendigen Raumtemperatur notwendig ist. Sie wird in W bzw. kW angegeben.
In der Regel stellt diese auch die theoretische Kesselleistung dar. Jedoch ist bei der Auslegung des Heizkessels die Leistung für die Trinkwassererwärmung noch zu berücksichtigen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Vorrangschaltung und Parallelbetrieb.
Bei der Vorrangschaltung entspricht die Kesselleistung dem höheren Ergebnis aus Heizlastberechnung und aus der Berechnung der Leistung für die Trinkwassererwärmung. Erfolgt die Trinkwassererwärmung im Parallelbetrieb zur Heizung, ist diese prozentual auf die Heizlast aufzuschlagen. Somit ergibt sich eine höhere Kesselleistung. Der Wert des Zuschlags ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten.
Die Ermittlung nach EN 12831 berücksichtigt bei der Heizlastberechnung keine solaren (Sonneneinstrahlung durch die Fenster) und internen (Abwärme und Abstrahlung durch Personen) Wärmegewinne. Somit geht die Berechnung nach EN 12831 vom ungünstigsten Fall aus. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass die über die Heizlastermittlung nach EN 12831 ermittelte Kesselleistung in der Realität dann zu groß ist. Dies ist bei heutigen modernen Kesseln folgenlos, da durch die Modulation mit gleichbleibend hohem Wirkungsgrad des Kessels auch bei niedrigen Heizleistungsanforderungen des Gebäudes der Kessel effizient und sparsam bleibt.
Die Kesselnennwärmeleistung ist auch gleichzeitig die Baugröße in kW. Somit gibt es keine weiteren Beeinflussungsfaktoren für die Kesselnennleistung.
Stefan Möllenhoff, Geschäftsführer (Vertrieb), De Dietrich Remeha GmbH