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Leser fragen - Experten antworten

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis

Hydraulische Weichen sind so zu dimensionieren, dass die maximale Fließgeschwindigkeit innerhalb des Weichenkörpers ungefähr 0,2 m/s beträgt.

 

Hydraulische Weichen für Brennwertkessel-Kaskaden

Was ist beim Einsatz von hydraulischen Weichen für Brennwertkessel-Kaskaden zu beachten? Macht der Einsatz bei den modernen Wärmeerzeugern überhaupt Sinn? Und welche Alternativen gibt es dazu?

Wir haben die Sinusverteiler GmbH um eine Stellungnahme gebeten. Die Techniker des Heizungsverteiler-Spezialisten aus Wettringen beantwortet den Sachverhalt wie folgt: Um den Brennwertnutzen bei einer Kessel-Kaskade zu erzielen, muss grundsätzlich der Volumenstrom der sekundären Seite größer oder gleich der der primären Seite sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auf der Kesselseite dem Rücklauf kein Vorlaufwasser beigemischt wird. Voraussetzung dafür ist selbstredend, die ausreichend große Auslegung der nachfolgenden Heizsysteme. Des Weiteren ist auf die richtige Dimensionierung einer hydraulischen Weiche zu achten. Diese ist immer auf den größten Volumenstrom auszulegen. Zur Auslegung ist zu sagen, dass hydraulische Weichen so zu dimensionieren sind, dass die maximale Fließgeschwindigkeit innerhalb des Weichenkörpers ungefähr 0,2 m/s beträgt. Den daraus resultierenden Durchmesser kann man anhand der Anlagendaten errechnen, zusätzlich bieten viele Kesselhersteller Diagramme zur Größenermittlung an. Die Geschwindigkeit in den Anschlussstutzen sollte bei ca. 0,7 m/s liegen.

Der Einsatz einer hydraulischen Weiche empfiehlt sich nach wie vor. Heutzutage muss bei jeder Heizungsanlage ein hydraulischer Abgleich vorgenommen werden, um eine sichere Funktion selbiger gewährleisten zu können. Dieser Abgleich kann durch den Einsatz und die Voreinstellung unterschiedlichster Bauteile in einem Heizungssystem erfolgen. Eins davon ist eine hydraulische Weiche. Da die wesentliche Funktion einer hydraulischen Weiche darin besteht, den Kesselkreis und den Verbraucherkreis hydraulisch voneinander zu entkoppeln, macht der Einsatz speziell in Brennwertkessel-Kaskaden Sinn. Gerade beim Einsatz mehrerer kombinierter Brennwertkessel kommt es im Teillastbetrieb immer wieder zu stark unterschiedlichen Volumenströmen von der Primär- zur Sekundärseite. Hier stellt die hydraulische Weiche ein einfaches Hilfsmittel zur Eindämmung hydraulischer Fehlschaltungen dar. Heizungsanlagen werden immer auf den Volllastbetrieb ausgelegt, unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas ist ein Volllastbetrieb der Anlage aber nur zu einem ganz geringen Anteil der Fall. Die daraus resultierenden unterschiedlichen Massenströme und Temperaturstufen der einzelnen Heiz,- und Verbraucherkreise im Teilllastbetrieb einer Anlage tragen damit maßgeblich zur Komplexitätserhöhung und Potenzierung hydraulischer Probleme bei. Des Weiteren sind die Druckverluste in den einzelnen Heiz- und Verbraucherkreisen nicht konstant, auch die im Betrieb befindlichen Wärmeerzeuger sowie die Stellung der Regelventile (Mischer und Thermostatventile) haben einen nicht unwesentlichen Einfluss auf den Druckverlust des Gesamtsystems. Nur wenn Wärmeversorgungsanlagen so ausgelegt sind, dass sich in allen Betriebssituationen - das heißt beim geringsten Teillastbetrieb ebenso wie beim Volllastbetrieb - ein Gesamtgleichgewicht zwischen Wärmeerzeugungskreis und Wärmeverbraucherkreisen einstellt, verhält sich das Wärmeträgermedium gemäß der Auslegung und die Anlage funktioniert wie gewünscht.
Eine Alternative zur hydraulischen Weiche gibt es nicht. In der Vergangenheit wurden offene, sogenannte drucklose Verteiler eingesetzt. Diese haben aber nur einwandfrei funktioniert, wenn die damals ungeregelten Kesselkreispumpen so überdimensioniert worden sind, dass es auch im Volllastbetrieb noch zu einer Überströmung über den Bypass zwischen Vorlaufverteiler und Rücklaufsammler kommt. Allerdings verliert eine moderne Brennwertanlage hierdurch stark an Wirkungsgrad. Durch die heute im Betrieb befindlichen geregelten Umwälzpumpen ist so eine Lösung zum einen nicht mehr realisierbar, aber auch nicht mehr zeitgemäß und der Einsatz eines drucklosen Verteilers für den Einsatz in Brennwert-Kaskaden nicht zu empfehlen.

Bundesweites Wasserhärte-Verzeichnis

Gibt es ein zentrales Verzeichnis über die regional unterschiedlichen Wasserhärten in Deutschland?

Dipl.-Ing. Christian Pantow, Leiter Verfahrenstechnik bei Judo Wasseraufbereitung, schreibt uns dazu: Eine zentrale Anlaufstelle gibt es nicht. Die Wasserversorger stehen in der Pflicht, über die unterschiedlichen Härtegrade ihrer Versorgungsgebiete Auskunft zu geben. In der Regel kann diese Information auf den entsprechenden Internetseiten der Wasser- oder Stadtwerke abgerufen werden. Dazu sollte aber beachtet werden, dass die Wasserhärten tageszeitlich schwanken können, da viele Versorger ihr Wasser aus unterschiedlichen Quellen beziehen und auch vermischen. In Deutschland gibt es - je nach Region - Wasserhärten zwischen 0,358 mmol/l (2 °dH) bis ca. 7,16 mmol/l (40 °dH).

Zwei Duschen an einem Durchlauferhitzer

Lassen sich zwei Duschen an einem Durchlauferhitzer anschließen? Falls ja, welche Anschlussleistung würde benötigt und welche Parameter müssten eingehalten werden? Im konkreten Fall geht es um die Erweiterung eines Duschbereiches in einem Sportverein. Nach dem Training würden beide Duschplätze für eine halbe Stunde voll belegt werden. Angedacht sind herkömmliche Einhebelmischer und Standard-Kopfbrausen.

Aus dem Hause Stiebel Eltron heißt es dazu: Die Warmwasserleistung eines Durchlauferhitzers beträgt überschlägig betrachtet "Anschlussleistung geteilt durch zwei". Für einen vollelektronischen Durchlauferhitzer würde die Warmwasserleistung also in etwa bei 12 l pro Minute und 37 °C liegen. Eine übliche Standard-Dusche im privaten Bereich bietet ungefähr 10 l pro Minute. Für den gewerblichen Bereich gibt es allerdings sogenannte Sportduschen mit ca. 6 l Durchflussleistung pro Minute. Solche Ausführungen könnten somit mit einem vollelektronischen Durchlauferhitzer mit 24 oder 27 kW Anschlussleistung bedient werden.

Energiekennwerte in Immobilienanzeigen
  Beim Blick in die Immobilienseiten von Tages- und Wochenzeitungen fiel uns auf, dass in den meisten Anzeigen keine Energiekennwerte erscheinen. Ist dies nicht eine Forderung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV), die seit dem 1. Mai 2014 gilt? Wenn dies zutrifft, wer ist verantwortlich für die Energieangaben und begehen sie nicht eine Ordnungswidrigkeit, wenn diese fehlen? Und wie viel Bußgeld würde ihnen für dieses Vergehen drohen?

In der Tat, seit dem 1. Mai 2014 sind Eigentümer, die ein Gebäude teilweise oder ganz vermieten oder verkaufen wollen und zu diesem Zweck eine Anzeige in einem kommerziellen Medium schalten, auch verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte mit anzugeben. Dieses regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 im neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen). Allerdings greift diese Pflicht nur, wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Dieses kann auch ein älterer Energieausweis nach EnEV 2002, 2004, 2007, 2009 oder sogar ein freiwilliger Energieausweis (Energiepass) sein. Welche dieser Ausweise noch als Grundlage für die Angaben in Immobilienanzeigen gilt, regelt die Verordnung im § 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller). Wer für sein Nichtwohngebäude nur einen älteren, nicht mehr gültigen Energieausweis vorliegen hat – beispielsweise einen Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 – hat bis Ende Oktober dieses Jahres Zeit, bei Bedarf einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen. Die „ungültigen“ Energieausweise dienen auch in dieser Übergangszeit nicht als Grundlage für Energiekennwerte in Immobilienanzeigen.
Zur Frage nach der Ordnungswidrigkeit ist es so, dass die EnEV 2014 im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) festlegt, dass, wer diese neue Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. Dabei legt die Verordnung keine Bußgelder fest, sondern verweist auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013), § 8 Bußgeldvorschriften. Hier kann man im dritten Absatz dieses Paragrafen nachlesen, dass den Betroffenen bis zu 15000 Euro Strafe drohen kann. Allerdings müsste dafür jemand bei der zuständigen Landesbehörde die „Schuldigen“ anzeigen, denn die neue EnEV schreibt für diese Pflicht keine spezielle Kontrolle durch die Behörden vor, wie sie es beispielsweise für Energieausweise oder Inspektionsberichte für Klimaanlagen vorgibt.
Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 haben Medien vielfach über eine „Abmahn-Welle“ berichtet, von der zahlreiche Verkäufer und Vermieter aufgrund ihrer Anzeigen Anfang Mai buchstäblich „überrollt“ wurden. Die Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen tritt jedoch erst ein Jahr später – das heißt ab 1. Mai 2015 – in Kraft. Dieses regelt die EnEV-Novelle im Artikel 3 (Inkrafttreten), Absatz (2). Der Verordnungsgeber gibt damit allen betroffenen Eigentümern ein Jahr Zeit, sich auf diese neuen Pflichten einzustellen.
Zu den Abmahnungen meint der Bremer Rechtsanwalt und EnEV-Experte Dominik Krause: „Zu beachten ist, dass die Frage der Ordnungswidrigkeit nicht allein entscheidend für die Abmahnfähigkeit eines Verstoßes ist. Sicherlich kann man argumentieren, dass der Verordnungsgeber den Betroffenen Zeit geben wollte, die Angabepflichten zu erfüllen. Allerdings gilt diese Verpflichtung bereits ab 1. Mai 2014, sodass sich aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) ggf. eine Anspruchsgrundlage für eine Abmahnung ergibt. Eine Abmahnung ist danach bei Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung möglich. Also kommen hier zunächst vorrangig gewerbliche Vermieter, Verkäufer oder Makler in Betracht. Bei Maklern ergibt sich zwar die Besonderheit, dass diese nicht Adressaten der EnEV-Verpflichtung, sondern nur deren Vermittler sind. Verpflichtet ist vielmehr ausdrücklich der Verkäufer, Vermieter etc. Allerdings kann sich eine Verantwortlichkeit des Maklers aus wettbewerbsrechtlichen Zusammenhängen ergeben – etwa aufgrund der Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten wesentlicher Informationen. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass Energiekennwerte aus einem Energieausweis nur dann zu publizieren sind, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein (gültiger) Ausweis vorliegt. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Immobilienmaklers kann also in Betracht kommen, weshalb jede Abmahnung grundsätzlich ernst zu nehmen und auf ihre Berechtigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles überprüft werden sollte. Auch wenn sie aus Panama kommt.“?

Melita Tuschinski, Freie Architektin und Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de

 


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